Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte für unselbständige Schlüsselkraft - Antrag

Allgemeine Informationen

Für einen längerfristigen (also nicht bloß vorübergehenden) Aufenthalt im Bundesgebiet mit Niederlassungsabsicht wird ein Aufenthaltstitel oder eine Niederlassungsbewilligung erteilt.

Voraussetzungen

Ab 1. Juli 2011 wird ein kriteriengeleitetes Zuwanderungssystem eingeführt.

Der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" gilt für

  • Besonders Hochqualifizierte
  • Fachkräfte in Mangelberufen
  • Sonstige Schlüsselkräfte und AbsolventInnen inländischer Hochschulen

Für die Erteilung dieses Aufenthaltszweckes ist eine positive Mitteilung des AMS Voraussetzung.

Fristen und Termine

Die Verlängerung muss vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels beantragt werden. Frühestens zwölf Monate nach Niederlassung und einer weiteren Beschäftigung als unselbständige Schlüsselkraft kann eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" bzw. bei Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Bewilligung eine "Niederlassungsbewilligung" erteilt werden. Nach zwei Jahren Niederlassung kann ein dreijähriger Aufenthaltstitel erteilt werden. Es besteht die Möglichkeit, nach fünf Jahren durchgehender Niederlassung bei Erfüllung des Moduls II der Integrationsvereinbarung (B1 GER) den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" zu erlangen.

Zuständige Stelle

Erforderliche Unterlagen

Pro Person muss ein in deutscher Sprache verfasster "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" mit Angabe des Aufenthaltszweckes ausgefüllt werden.

Die Dokumente müssen im Original vorgelegt werden, es werden jedoch grundsätzlich nur Kopien einbehalten.

Die Originaldokumente müssen, je nach Ausstellungsstaat, mit diplomatischer Beglaubigung oder Apostille versehen und gemeinsam mit der von GerichtsdolmetscherInnen beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden. Beglaubigt werden müssen grundsätzlich Geburtsurkunde, Urkunde der Heirat oder Eingetragenen Partnerschaft, Führungszeugnis, (ggf. Urkunde der Ehescheidung oder Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft, Sterbeurkunde).

Allen Anträgen müssen immer folgende Urkunden und Nachweise beigelegt werden:

  • Gültiges Reisedokument
  • Aktuelles biometrisches Passfoto
  • Geburtsurkunde
  • Erforderlichenfalls:
    • Urkunde der Heirat oder Eingetragenen Partnerschaft
    • Urkunde der Ehescheidung oder Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft
    • Urkunde über Adoption
    • Nachweis oder Urkunde über etwaige Verwandtschaftsverhältnisse
  • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (Eigentumsnachweise, Miet- oder Untermietverträge)
  • Nachweis über die Höhe der Mietbelastung bzw. der Betriebskosten der Unterkunft
  • Nachweis über einen in Österreich geltenden Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensionsleistungen des Haftenden)
  • Nachweis über allfällige Kreditbelastungen (z. B. durch einen aktuellen Auszug aus der Evidenz eines staatlich anerkannten Kreditverbandes)
  • Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
  • Bei Erstanträgen:
  • Je nach Art der beantragten Rot-Weiß-Rot-Karte (besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, sowie sonstige Schlüsselkräfte und AbsolventInnen bzw. Absolventen inländischer Hochschulen) müssen spezielle weitere Dokumente vorgelegt werden (BGBl. II Nr. 201/2011).

Das Modul I der Integrationsvereinbarung (A2 GER1) gilt bei InhaberInnen eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" ex-lege als erfüllt.

Kosten und Zahlung

Pauschalgebühr: zirka 120 Euro.
Über die Pauschalgebühr hinaus müssen ausländische Personenstandsurkunden vergebührt werden. Je nach Art des Dokuments beträgt die Gebühr 3,90 Euro, 7,20 Euro oder 14,30 Euro.

Der Aufenthaltstitel wird nach Bezahlung der Gebühr ausgehändigt. Gebühren können in bar oder elektronisch mittels Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt werden.

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

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Zusätzliche Informationen

Im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz lautet dieser Aufenthaltszweck "Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte" mit dem Zusatz "unselbständige Erwerbstätigkeit bei FIRMENNAME".

Familiennachzug (Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus") ist möglich.

Die erstmalige Erteilung dieser Bewilligung ist quotenfrei.

Homepage: Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt

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