Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus für Familienangehörige von Personen mit Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte oder Blaue Karte-EU (Schlüsselkräfte) - Antrag
Allgemeine Informationen
Für einen längerfristigen (also nicht bloß vorübergehenden) Aufenthalt im Bundesgebiet mit Niederlassungsabsicht wird ein Aufenthaltstitel oder eine Niederlassungsbewilligung erteilt.
Voraussetzungen
Ab 1. Juli 2011 muss bei Erstantragstellung ein Nachweis über Deutschkenntnisse auf A1-Level vorgelegt werden.
Ausnahmen:
- Personen, die eine Rot-Weiß-Rot-Karte oder Blaue Karte-EU beantragen
- Familienangehörige von Rot-Weiß-Rot-Karten BesitzerInnen "Besonders Hochqualifizierte"
- Familienangehörige von Personen, die einen Aufenthaltstitel Blaue Karte-EU beantragen
- Kinder bis 14 Jahre
- Personen, denen wegen ihres dauerhaft schlechten physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung nicht zugemutet werden kann (amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten)
Familienangehörige von Rot-Weiß-Rot-Karten oder Blaue Karte-EU-BesitzerInnen müssen die Integrationsvereinbarung erfüllen.
Fristen und Termine
Die Verlängerung muss vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels beantragt werden. Für Drittstaatsangehörige, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, besteht die Möglichkeit, anschließend den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" zu erlangen, sofern Modul II der Integrationsvereinbarung (B1 GER) erfüllt ist.
Im Verlängerungsfall kann wieder eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt werden. Frühestens nach zwei Jahren Niederlassung und Erfüllung des Moduls I der Integrationsvereinbarung (A2 GER) kann ein dreijähriger Aufenthaltstitel erteilt werden.
Zuständige Stelle
- Für Niederlassungsbewilligungen für Angehörige von Schlüsselkräften, "ausgenommen Erwerbstätigkeit" und "Familiennachzug" (Angehörige von Personen, die bereits länger in Österreich niedergelassen sind) ist die Einwanderungsbehörde (MA 35) zuständig: Fachbereich Einwanderung Referat 2.0 - "Erstanträge"
- Für Verlängerungsanträge für Familienangehörige von selbständigen Schlüsselkräften oder selbständig Erwerbstätigen ist die Einwanderungsbehörde (MA 35) zuständig: Fachbereich Einwanderung Referat 3.0 - "Erwerbstätige"
- Für Verlängerungsanträge für Familienangehörige von "unselbständige Erwerbstätigkeit" ist die Einwanderungsbehörde (MA 35) zuständig: Fachbereich Einwanderung - Außenstellen in den Bezirken
Erforderliche Unterlagen
Pro Person muss ein in deutscher Sprache verfasster "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" mit Angabe des Aufenthaltszweckes ausgefüllt werden.
Die Dokumente müssen im Original vorgelegt werden, es werden jedoch grundsätzlich nur Kopien einbehalten.
Die Originaldokumente müssen, je nach Ausstellungsstaat, mit diplomatischer Beglaubigung oder Apostille versehen und gemeinsam mit der von GerichtsdolmetscherInnen beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden. Beglaubigt werden müssen grundsätzlich Geburtsurkunde, Urkunde der Heirat oder Eingetragenen Partnerschaft, Führungszeugnis, (ggf. Urkunde der Ehescheidung oder Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft, Sterbeurkunde).
Allen Anträgen müssen immer folgende Urkunden und Nachweise beigelegt werden:
- Gültiges Reisedokument
- Aktuelles biometrisches Passfoto
- Geburtsurkunde
- Erforderlichenfalls:
- Urkunde der Heirat oder Eingetragenen Partnerschaft
- Urkunde der Ehescheidung oder Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft
- Urkunde über Adoption
- Nachweis oder Urkunde über etwaige Verwandtschaftsverhältnisse
- Sterbeurkunde
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (Eigentumsnachweise, Miet- oder Untermietverträge)
- Nachweis über die Höhe der Mietbelastung bzw. der Betriebskosten der Unterkunft
- Nachweis über einen in Österreich geltenden Krankenversicherungsschutz
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensionsleistungen des Haftenden)
- Nachweis über allfällige Kreditbelastungen (z. B. durch einen aktuellen Auszug aus der Evidenz eines staatlich anerkannten Kreditverbandes)
- Bei Erstanträgen:
- Auszug aus dem Strafregister aus dem Herkunftsland (nicht älter als drei Monate)
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein.
Das Modul I der Integrationsvereinbarung (A2 GER) muss erfüllt werden.
Kosten und Zahlung
Pauschalgebühr: zirka 120 Euro.
Über die Pauschalgebühr hinaus müssen ausländische Personenstandsurkunden vergebührt werden. Je nach Art des Dokuments beträgt die Gebühr 3,90 Euro, 7,20 Euro oder 14,30 Euro.
Der Aufenthaltstitel wird nach Bezahlung der Gebühr ausgehändigt. Gebühren können in bar oder elektronisch mittels Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt werden.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels:
- Weitere Formulare und Merkblätter
Zusätzliche Informationen
Der zu erteilende Aufenthaltszweck sowie die Geltungsdauer richtet sich nach dem Aufenthaltstitel bzw. der Niederlassungsbewilligung der zusammenführenden Person. Familienangehörige können Personen mit Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte oder Blaue Karte-EU (Schlüsselkräften) sein.
Für Familienangehörige von InhaberInnen einer Rot-Weiß-Rot-Karte oder Blaue Karte-EU wird die Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt. Diese gewährt freien Arbeitsmarktzugang.
Die Erstniederlassungsbewilligung ist quotenfrei.
Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
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