Niederlassungsbewilligung für neugeborene Kinder - Antrag
Allgemeine Informationen
Neugeborene, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind während ihrer ersten sechs Lebensmonate von der Sichtsvermerkspflicht befreit. Das bedeutet, dass sie während dieser Zeit weder einen Einreisetitel (z. B. Visum C) noch einen Aufenthaltstitel (z. B. Niederlassungsbewilligung) für den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich benötigen. Dies gilt jedoch nur, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzungen
Die Erziehungsberechtigten müssen innerhalb der ersten sechs Lebensmonate des Neugeborenen dafür sorgen, dass sich das Kind in Österreich "niederlässt". Das heißt, dass ein im Ausland geborenes Kind innerhalb dieser Zeit nach Österreich einreisen und angemeldet werden muss.
Die Mutter muss zum Zeitpunkt der Geburt bzw. spätestens bei Ablauf der ersten sechs Lebensmonate der oder des Neugeborenen über einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich verfügen.
Verfügt die Mutter über keine gültige Bewilligung, so kann eine andere Person, die rechtmäßig im Inland niedergelassen ist, herangezogen werden. Dies jedoch nur dann, wenn dieser Person die Pflege und Erziehung des Kindes allein zukommt und nur, wenn die Mutter des Kindes auf die Obsorge nicht verzichtet hat.
Verfügt die Mutter über keinen Aufenthaltstitel in Österreich, so müssen grundsätzlich für Mutter und Kind quotenpflichtige Erstanträge für Familiengemeinschaft vom Ausland aus gestellt werden.
Fristen und Termine
Die Verlängerung muss vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels beantragt werden.
Die Geltungsdauer der Bewilligung richtet sich nach dem Aufenthaltstitel der Bezugsperson, wird aber bei erstmaliger Erteilung höchstens für ein Jahr erteilt.
Zuständige Stelle
- Für Niederlassungsbewilligungen für neugeborene Kinder ist die Einwanderungsbehörde (MA 35) zuständig: Fachbereich Einwanderung - Außenstellen in den Bezirken
Erforderliche Unterlagen
Pro Person muss ein in deutscher Sprache verfasster "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" mit Angabe des Aufenthaltszweckes ausgefüllt werden.
Die Dokumente müssen im Original vorgelegt werden, es werden jedoch grundsätzlich nur Kopien einbehalten.
Die Originaldokumente müssen, je nach Ausstellungsstaat, mit diplomatischer Beglaubigung oder Apostille versehen und gemeinsam mit der von GerichtsdolmetscherInnen beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden. Beglaubigt werden müssen grundsätzlich Geburtsurkunde, Urkunde der Heirat oder Eingetragenen Partnerschaft, Führungszeugnis, (ggf. Urkunde der Ehescheidung oder Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft, Sterbeurkunde).
Allen Anträgen müssen immer folgende Urkunden und Nachweise beigelegt werden:
- Gültiges Reisedokument
- Aktuelles biometrisches Passfoto
- Geburtsurkunde
- Erforderlichenfalls von den Eltern:
- Urkunde der Heirat oder Eingetragenen Partnerschaft
- Urkunde der Ehescheidung oder Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft
- Urkunde über Adoption
- Nachweis oder Urkunde über etwaige Verwandtschaftsverhältnisse
- Sterbeurkunde
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (Eigentumsnachweise, Miet- oder Untermietverträge)
- Nachweis über einen in Österreich geltenden Krankenversicherungsschutz
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensionsleistungen des Haftenden)
- Nachweis über allfällige Kreditbelastungen (z. B. durch einen aktuellen Auszug aus der Evidenz eines staatlich anerkannten Kreditverbandes)
- Von der Mutter bzw. der Person, der die Pflege und Erziehung des Kindes allein zukommt: Kopie des gültigen Reisepasses und des aktuellen Aufenthaltstitels (im Einzelfall können weitere Unterlagen nötig sein)
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein.
Die Integrationsvereinbarung muss nicht erfüllt werden.
Kosten und Zahlung
Pauschalgebühr: zirka 100 Euro.
Über die Pauschalgebühr hinaus müssen ausländische Personenstandsurkunden vergebührt werden. Je nach Art des Dokuments beträgt die Gebühr 3,90 Euro, 7,20 Euro oder 14,30 Euro.
Der Aufenthaltstitel wird nach Bezahlung der Gebühr ausgehändigt. Gebühren können in bar oder elektronisch mittels Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt werden.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels:
- Weitere Formulare und Merkblätter
Zusätzliche Informationen
Die Bewilligung ist quotenfrei. Der Antrag kann im Inland gestellt werden.
Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
Kontaktformular
