Ehefähigkeitszeugnis - Antrag
Voraussetzungen
Für manche Staaten ist zur Eheschließung einer Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder österreichischem Personalstatut (in Österreich anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention, Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz oder wenigstens dauerndem Aufenthalt in Österreich) die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnis erforderlich.
Durch das Ehefähigkeitszeugnis wird vom zuständigen Standesamt in Österreich bescheinigt, dass der Eheschließung nach österreichischem Recht keine Hindernisse entgegenstehen. Die Ehefähigkeit einer Person ist gegeben, wenn sie ehemündig und geschäftsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem vollendeten 18. Lebensjahr volljährig und damit ehemündig. Zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr bedarf es einer rechtskräftigen Ehemündigkeitserklärung des Gerichts und der Zustimmung der Obsorgeberechtigten. Dabei müssen die PartnerInnen volljährig sein.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Familienstand ledig
- Familienstand geschieden oder verwitwet oder Vorhehe für nichtig erklärt
Auf Urkunden mancher Staaten ist eine Apostille oder diplomatische Beglaubigung erforderlich. Es muss daher beachtet werden, dass Urkunden von diesen Staaten in Österreich nur volle Beweiskraft haben, wenn sie entsprechend beglaubigt sind.
Es werden immer die Dokumente beider PartnerInnen benötigt, da ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis bestätigt, dass nach österreichischem Recht kein Hindernis gegen die Eheschließung zweier Personen besteht. Kann nur eine Verlobte bzw. ein Verlobter beim Standesamt vorsprechen (Auslandsaufenthalt, Wohnsitz nicht in Wien, berufliche Verhinderung der bzw. des anderen Verlobten), muss das bei jedem Standesamt erhältliche Formular "Erklärung zur Ermittlung der Ehefähigkeit" ausgefüllt und von der bzw. dem Verlobten, die bzw. der nicht erscheinen kann unterschrieben werden. Mit diesem Formular und den erforderlichen Dokumenten beider Verlobten kann das Ehefähigkeitszeugnis von nur einer bzw. einem Verlobten beantragt werden.
Zuständige Stelle
- Bei Hauptwohnsitz in Wien: Standesamt des Hauptwohnsitzes einer der Verlobten
- Bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes: Standesamt des Nebenwohnsitzes einer der Verlobten
- Wenn kein Nebenwohnsitz in Österreich - Standesamt des Aufenthalts in Österreich
- Wenn weder Wohnsitz noch Aufenthalt derzeit in Österreich - Standesamt des letzten Wohnsitzes in Österreich
- Wenn noch nie Wohnsitz und auch kein Aufenthalt in Österreich - Abteilung Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt MA 35, Fachbereich Personenstand - Zentrale Agenden/Namensänderungen
Parteienverkehr: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8 bis 12 Uhr, Donnerstag zusätzlich von 15.30 bis 17.30 Uhr
Ausnahmen: am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11 Uhr, an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr, Donnerstag zusätzlich von 15.30 bis 17.30 Uhr
Ausnahmen: am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 7.30 bis 12 Uhr, an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Wichtiger Hinweis: Donnerstags gibt es am Nachmittag bei den Standesämtern nur Journaldienst. Da üblicherweise zu dieser Zeit sehr viele KundInnen vorsprechen, muss mit längeren Wartezeiten gerechnet werden.
Kosten und Zahlung
Die Kosten richten sich nach der Anzahl der nötigen Dokuemente aus dem Ausland bzw. der Anzahl der Vorehen, derzeit zirka 70 Euro bis 100 Euro. Gebühren können in bar oder elektronisch mittels Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt werden.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Ehefähigkeitszeugnisse sind bei Vorlage aller notwendigen Dokumente entweder sofort oder innerhalb einer Woche erhältlich. Da das Ehefähigkeitszeugnis nur maximal sechs Monate gültig ist, sollte dessen Ausstellung frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin beantragt werden. Es muss beachtet werden, dass das Ehefähigkeitszeugnis im Ausland eventuell schon Wochen bzw. Monate vor der tatsächlichen Eheschließung vorgelegt werden muss.
Beachten
Bei Erklärungsabgabe im Ausland ist die Beglaubigung der eigenhändigen Unterschrift der bzw. des im Ausland befindlichen Verlobten (durch die österreichische Vertretungsbehörde oder einer Notarin bzw. eines Notares) erforderlich. Werden Teile der Erklärung nicht auf Deutsch abgegeben bzw. Ergänzungen in einer anderen Sprache abgefasst, ist eine Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin bzw. einen gerichtlich beeideten Dolmetscher erforderlich.
Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste
Weiterführende Informationen
Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
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