Aufenthaltsbewilligung für Studierende - Antrag
Allgemeine Informationen
Eine Aufenthaltsbewilligung wird für Drittstaatsangehörige für den vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht benötigt.
Voraussetzungen
Dieser Aufenthaltszweck kann für ein ordentliches oder außerordentliches Studium an folgenden Einrichtungen erteilt werden:
- Universität
- Fachhochschule
- Akkreditierte Privatuniversität (Liste aller akkreditierten Privatuniversitäten: Österreichischer Akkreditierungsrat)
- Bestimmte Universitätslehrgänge
- Die Ausübung einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zulässigen Erwerbstätigkeit ist erlaubt, solange dadurch das Studium nicht beeinträchtigt wird.
Fristen und Termine
Die Verlängerung muss vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels beantragt werden.
Personen, die ein Studium in Österreich erfolgreich abgeschlossen haben, können einmalig eine Bestätigung über einen weiteren rechtmäßigen Aufenthalt für sechs Monate zum Zweck der Arbeitssuche erhalten. Diese Bestätigung muss vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" beantragt werden.
Zuständige Stelle
- Für Aufenthalte bis zu sechs Monaten sind die österreichischen Berufsvertretungsbehörden (Visum D - Aufenthaltsvisum) zuständig.
- Für Aufenthalte über sechs Monaten ist die Einwanderungsbehörde (MA 35) zuständig: Fachbereich Einwanderung Referat 3.0 - "Erwerbstätige"
- Für Verlängerungsanträge ist die Einwanderungsbehörde (MA 35) zuständig: Fachbereich Einwanderung - Außenstellen in den Bezirken
Erforderliche Unterlagen
Pro Person muss ein in deutscher Sprache verfasster "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" mit Angabe des Aufenthaltszweckes ausgefüllt werden.
Die Dokumente müssen im Original vorgelegt werden, es werden jedoch grundsätzlich nur Kopien einbehalten.
Die Originaldokumente müssen, je nach Ausstellungsstaat, mit diplomatischer Beglaubigung oder Apostille versehen und gemeinsam mit der von GerichtsdolmetscherInnen beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden. Beglaubigt werden müssen grundsätzlich Geburtsurkunde, Urkunde der Heirat oder Eingetragenen Partnerschaft, Führungszeugnis, (ggf. Urkunde der Ehescheidung oder Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft, Sterbeurkunde).
Allen Anträgen müssen immer folgende Urkunden und Nachweise beigelegt werden:
- Gültiges Reisedokument
- Aktuelles biometrisches Passfoto
- Geburtsurkunde
- Erforderlichenfalls:
- Urkunde der Heirat oder Eingetragenen Partnerschaft
- Urkunde der Ehescheidung oder Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft
- Urkunde über Adoption
- Nachweis oder Urkunde über etwaige Verwandtschaftsverhältnisse
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (Eigentumsnachweise, Miet- oder Untermietverträge)
- Nachweis über die Höhe der Mietbelastung bzw. der Betriebskosten der Unterkunft
- Nachweis über einen in Österreich geltenden Krankenversicherungsschutz
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (z. B.: Stipendium, Bankguthaben, Nachweis über regelmäßige Überweisungen)
- Haftungserklärung möglich
- Nachweis über allfällige Kreditbelastungen (z. B. durch einen aktuellen Auszug aus der Evidenz eines staatlich anerkannten Kreditverbandes)
- Bei Erstanträgen:
- Auszug aus dem Strafregister aus dem Herkunftsland (nicht älter als drei Monate)
- Aufnahmebestätigung oder Zulassung für den Studienplatz
- Bei Verlängerungsanträgen: Studienerfolgsnachweis des vorangegangenen Studienjahres
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein.
Die Integrationsvereinbarung muss nicht erfüllt werden, gilt aber durch die Zulassung zum Studium als erfüllt.
Kosten und Zahlung
Pauschalgebühr: zirka 120 Euro.
Über die Pauschalgebühr hinaus müssen ausländische Personenstandsurkunden vergebührt werden. Je nach Art des Dokuments beträgt die Gebühr 3,90 Euro, 7,20 Euro oder 14,30 Euro.
Der Aufenthaltstitel wird nach Bezahlung der Gebühr ausgehändigt. Gebühren können in bar oder elektronisch mittels Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt werden.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung:
- Weitere Formulare und Merkblätter
Zusätzliche Informationen
Familiennachzug ist möglich.
Die erstmalige Erteilung dieser Bewilligung ist quotenfrei.
Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
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