Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle bei unselbständiger Erwerbstätigkeit - Antrag
Allgemeine Informationen
Eine Aufenthaltsbewilligung wird für Drittstaatsangehörige für den vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht benötigt.
Voraussetzungen
Dieser Aufenthaltstitel gilt für Personen, deren Tätigkeit vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist. Dies gilt z. B. für Personen hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeit im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, für Medienbedienstete mit Tätigkeit als BerichterstatterIn ausländischer Medien. Für die Gruppe der Au Pair-Kräfte gelten besondere Bestimmungen.
Fristen und Termine
Die Verlängerung muss vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels beantragt werden.
Zuständige Stelle
- Für Aufenthalte bis zu sechs Monaten sind die österreichischen Berufsvertretungsbehörden (Visum D - Aufenthaltsvisum) - Aufenthalts-Reisevisum) zuständig.
- Für Aufenthalte über sechs Monaten ist die Einwanderungsbehörde (MA 35) zuständig: Fachbereich Einwanderung Referat 2.0 - "Erstanträge"
- Für Verlängerungsanträge ist die Einwanderungsbehörde (MA 35) zuständig: Fachbereich Einwanderung - Außenstellen in den Bezirken
- Ausnahme: Für Medienbedienstete und Au Pair-Kräfte ist die Einwanderungsbehörde (MA 35) zuständig: Fachbereich Einwanderung Referat 3.0 - "Erwerbstätige"
Erforderliche Unterlagen
Pro Person muss ein in deutscher Sprache verfasster "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" mit Angabe des Aufenthaltszweckes ausgefüllt werden.
Die Dokumente müssen im Original vorgelegt werden, es werden jedoch grundsätzlich nur Kopien einbehalten.
Die Originaldokumente müssen, je nach Ausstellungsstaat, mit diplomatischer Beglaubigung oder Apostille versehen und gemeinsam mit der von GerichtsdolmetscherInnen beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden. Beglaubigt werden müssen grundsätzlich Geburtsurkunde, Urkunde der Heirat oder Eingetragenen Partnerschaft, Führungszeugnis, (ggf. Urkunde der Ehescheidung oder Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft, Sterbeurkunde).
Allen Anträgen müssen immer folgende Urkunden und Nachweise beigelegt werden:
- Gültiges Reisedokument
- Aktuelles biometrisches Passfoto
- Geburtsurkunde
- Erforderlichenfalls:
- Urkunde der Heirat oder Eingetragenen Partnerschaft
- Urkunde der Ehescheidung oder Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft
- Urkunde über Adoption
- Nachweis oder Urkunde über etwaige Verwandtschaftsverhältnisse
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (Eigentumsnachweise, Miet- oder Untermietverträge)
- Nachweis über die Höhe der Mietbelastung bzw. der Betriebskosten der Unterkunft
- Nachweis über einen in Österreich geltenden Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über allfällige Kreditbelastungen (z. B. durch einen aktuellen Auszug aus der Evidenz eines staatlich anerkannten Kreditverbandes)
- Vorlage des dieser Tätigkeit zu Grunde liegenden Dienstvertrages
- Ein Nachweis der besonderen Voraussetzung für diese spezielle Tätigkeit: zum Beispiel bei Medienbediensteten die Akkreditierung
- Bei Erstanträgen:
- Auszug aus dem Strafregister aus dem Herkunftsland (nicht älter als drei Monate)
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein.
Die Integrationsvereinbarung muss nicht erfüllt werden.
Kosten und Zahlung
Pauschalgebühr: zirka 120 Euro.
Über die Pauschalgebühr hinaus müssen ausländische Personenstandsurkunden vergebührt werden. Je nach Art des Dokuments beträgt die Gebühr 3,90 Euro, 7,20 Euro oder 14,30 Euro.
Der Aufenthaltstitel wird nach Bezahlung der Gebühr ausgehändigt. Gebühren können in bar oder elektronisch mittels Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt werden.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung:
- Weitere Formulare und Merkblätter
Zusätzliche Informationen
Familiennachzug ist möglich.
Die erstmalige Erteilung dieser Bewilligung ist quotenfrei.
Öffentlichkeitsarbeit (Magistratsabteilung 35)
Kontaktformular
