Neubau-Ökoförderung für Kleingartenwohnhäuser und Eigenheime - Antrag

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche, legitimierte Personen. Folgende Maßnahmen werden in Verbindung mit der Errichtung eines neuen Ein-, Zweifamilien- oder Kleingartenwohnhauses gefördert:

Art und Ausmaß der Förderungen können den jeweiligen Richtlinien entnommen werden.

Erforderliche Unterlagen

Zusätzlich zum vollständig ausgefüllten Antrag sind je nach Förderungsobjekt Beilagen für die Einreichung und die Endabrechnung notwendig. Die Auszahlung kann erst nach Fertigstellung erfolgen. Details sind den jeweiligen Förderrichtlinien zu entnehmen.

Zuständige Stelle

Einreichstelle:
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50)
19., Muthgasse 62, 1. Stock, Zimmer F1.10
Telefon: +43 1 4000-74840
Fax: +43 1 40 00-99-74840
E-Mail: post@ma50.wien.gv.at
Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr

Callcenter der Gruppe Neubauförderung
Telefon: +43 1 4000-74840
Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr

Technische Auskünfte und Anlaufstelle im Förderungsverfahren:
Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser (MA 25)
19., Muthgasse 62, 1. Stock, Bereich C
Telefon: + 43 1 4000-25221, 25223, 25224, 25227, 25228
Fax: + 43 1 4000-99-8025
E-Mail: post@ma25.wien.gv.at

Dienstag und Donnerstag von 8 bis 13 Uhr sowie nach Vereinbarung

Kosten und Zahlung

Der Antrag ist gebührenfrei.

Termine und Fristen

Die Förderungsaktion ist für die Biomasseförderung, Wärmepumpenförderung und die Förderung für Mini-Blockheizkraftwerke mit 31. Dezember 2012 befristet. Förderungsanträge können bis zu diesem Stichtagen eingebracht werden.

Bei Eigenheimen muss ein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid der Baupolizei bzw. die Stellungnahme der Baupolizei gemäß § 70a Bauordnung für Wien vorliegen und dem Antrag beigeschlossen sein.

Bei Kleingartenwohnhäusern muss das Hinweisschreiben (die Stellungnahme) der Baupolizei vorliegen und dem Antrag beigeschlossen sein.

Beachten

  • Auf die Gewährung einer Förderung nach den geltenden Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.
  • Die Förderungszusicherung erfolgt nach Prüfung der vollständig eingebrachten Dokumente. Die Förderungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet und einer Prüfung unterzogen werden. Sie werden an die AntragstellerInnen retourniert.
  • Die Auszahlung des Baukostenzuschusses erfolgt nach Prüfung der vollständigen Dokumente für die Endabrechnung.
  • Kontrolle: Die Stadt Wien ist berechtigt, die festgelegten Förderungsvoraussetzungen zu überprüfen. Dies kann durch eigene oder von der Stadt beauftragte Organe erfolgen. Die FörderungswerberInnen müssen diesen Organen Zutritt zu den Anlagen gewähren und notwendige Auskünfte erteilen.
  • In bestimmten Fällen ist ein Widerruf vorgeschrieben.

Formular

  • Ökoförderung für Eigenheime und Kleingartenwohnhäuser - Antrag:
  • Programm für die Berechnung von Jahresarbeitszahlen für Wärmepumpen: 245 KB XLS

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Verantwortlich für diese Seite:
Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser (Magistratsabteilung 25)
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