Lagezuschlag für Wohnungs-Standorte in Wien - Online-Auskunft

Allgemeine Informationen

Ein Lagezuschlag ist ein Zuschlag zum jährlich ab 1. April neu gesetzlich festgesetzten Richtwert, der den Wert der Wohngegend widerspiegeln soll. Dieser kann pro Quadratmeter Wohnnutzfläche veranschlagt werden.

Voraussetzungen

Ein Lagezuschlag ist nur in folgenden Fällen zulässig:

  • Die Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befindet, weist eine Lage auf, die besser ist als die durchschnittliche Lage.
  • Die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände wurden den MieterInnen in Schriftform bis spätestens beim Zustandekommen des Mietvertrages ausdrücklich bekanntgegeben.

Dieser Lagezuschlag ist nur bei Wohnungen zu berücksichtigen, bei denen der Richtwertmietzins anzuwenden ist.

Lagezuschlagskarte 2012

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser (MA 25)
19., Muthgasse 62, 1. Stock, Bereich A
Telefon: +43 1 4000-25111
Fax: +43 1 4000-99-25026
E-Mail: post@ma25.wien.gv.at

Dienstag und Donnerstag von 8 bis 13 Uhr sowie nach Vereinbarung

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Auskunft: Lagezuschlag für Wohnungs-Standorte in Wien

In der Abfrage kann der Lagezuschlag pro Quadratmeter Nutzfläche für jede Wiener Adresse durch genaue Angabe der Straße bzw. Gasse und der Orientierungsnummer für den Zeitraum seit Inkrafttreten des Richtwertgesetzes (1. März 1994) bis heute abgefragt werden.

Diese Lagezuschläge werden bei Gutachten der MA 25 zum Richtwertmietzins zugrunde gelegt. Sollte jedoch jemand mit den festgelegten Grundkostenanteilen und dem damit verbundenen Lagezuschlag nicht einverstanden sein, steht es jedem frei, ein Gutachten eines Sachverständigen zur Ermittlung des Lagezuschlages für die betreffende Liegenschaft erstellen zu lassen.

Zusätzliche Informationen

Was eine durchschnittliche Lage ist, ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens zu beurteilen. Eine Lage mit einem Gebäudebestand, der überwiegend in der Zeit von 1870 bis 1917 errichtet wurde und zum Zeitpunkt der Errichtung überwiegend kleine Wohnungen der Kategorie D aufgewiesen hat, ist höchstens als durchschnittlich einzustufen. Diese Gebiete wurden in der Kundmachung des Bundesministers für Justiz betreffend Empfehlungen des Beirats gemäß dem RichtWG Zl. 7127/86-I 7/94 veröffentlicht.

Homepage: Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser

Verantwortlich für diese Seite:
Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser (Magistratsabteilung 25)
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