Sanitärinstallationen in Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern - Förderungsantrag

Allgemeine Informationen

Förderbar sind Sanierungsmaßnahmen, die im Sinne des Mietrechtsgesetzes eine Anhebung der Ausstattungskategorien D oder C darstellen. Das ist der einmalige, hausinnenseitige Einbau eines WCs bzw. Baderaumes. Ist gleichzeitig mit dem Einbau der Sanitärräume auch die Errichtung einer Heizung vorgesehen, so können auch der Anschluss an die Fernwärme sowie der Einbau von Heizungswärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest vier in Kombination mit einer thermischen Solaranlage, der Einbau einer Erdgasbrennwertheizung in Kombination mit einer thermischen Solaranlage, jedoch nur wenn keine Möglichkeit zum Anschluss an Fernwärme besteht, gefördert werden.

Voraussetzungen

Wesentliche Förderungsvoraussetzungen

  • Antragsberechtigt sind EigentümerInnen von Eigenheimen und InhaberInnen von Kleingartenwohnhäusern.
  • Das Objekt muss ganzjährig bewohnt sein (Hauptwohnsitz).
  • Förderbar sind Eigenheime und Kleingartenwohnhäuser mit einer Wohnnutzfläche von 22 bis 150 Quadratmetern. Handelt es sich um ein Zweifamilienhaus, muss die Nutzfläche von zumindest einer Wohnung dem vorgehend angegebenem Ausmaß entsprechen.
  • Das Haus muss älter als 20 Jahre sein (Ausnahme: Förderung für Kleingartenwohnhäuser).

Hinweis:

  • Eigenleistungen und bloße Materialkosten werden nicht anerkannt. Alle Sanierungsmaßnahmen müssen von einem befugten Unternehmen durchgeführt werden.
  • Mit den Bauarbeiten muss längstens innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Zusicherung begonnen werden.
  • Die Arbeiten müssen längstens innerhalb von drei Jahren fertig gestellt werden.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Informations- und Einreichstellen

Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50)
19., Muthgasse 62, 1. Stock, Zimmer C1.09
Telefon: +43 1 4000-74860
Fax: +43 1 4000-99-74879
E-Mail: wv@ma50.wien.gv.at
Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr

Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser (MA 25)
19., Muthgasse 62, Ebene 1, OG
Telefon: +43 1 4000-74870

Für Mehrfamilienhäuser (mehr als zwei Wohnungseinheiten) ist der wohnfonds_wien Einreichstelle und Anlaufstelle im Förderungsverfahren.

Verfahrensablauf

Die Förderungszusicherung erfolgt nach Prüfung der vollständig eingebrachten Dokumente. Die Förderungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein.

Dokumente, die bei der Einbringung fehlen, können nachgereicht werden.

Die Auszahlung des Direktzuschusses erfolgt nach Prüfung der vollständigen Dokumente für die Endabrechnung der Fertigstellung und der Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen.

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen für die Einreichung

  • Antragsformular für EigentümerInnen
  • Kostenvoranschläge bzw. Rechnungen, die ein Rechnungsdatum (ein Fertigstellungsdatum) bis längstens sechs Monate vor Antragstellung in der MA 50 aufweisen
  • Beschaffung einer baubehördlichen Bewilligung soweit erforderlich bzw. Bauanzeige für die Sanitärräume

Unterlagen für die Endabrechnung nach Fertigstellung - Auszahlung

  • Nachweis aller förderungsrelevanten Kosten mittels Rechnungen von dazu Befugten
  • Kaminbefund und Inbetriebsetzungsprotokoll bei Gasbrennwertgeräten
  • Nachweis seitens der Fernwärme Wien, dass kein Anschluss an Fernwärme möglich ist (bei Wärmepumpen und Erdgasbrennwertheizungen, die gleichzeitig mit Sanitärräumen eingebaut werden)

Nicht vollständig ausgefüllte Anträge oder Anträge, die nicht mit den zur Beurteilung notwendigen Dokumenten versehen sind, können nicht in Behandlung genommen werden.

Kosten und Zahlung

Zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen gewährt das Land Wien ein Förderungsdarlehen im Ausmaß von 25 Prozent der förderbaren Baukosten. Dieses Landesdarlehen hat eine 15-jährige Laufzeit, wird mit ein Prozent jährlich dekursiv verzinst und muss nach Erhalt der Förderungszusicherung erstrangig im Grundbuch pfandrechtlich sichergestellt werden. Ebenso muss auf Förderungsdauer das Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen werden.

Die Finanzierung der restlichen 75 Prozent der förderbaren Baukosten kann durch ein 15-jähriges Kapitalmarktdarlehen oder durch den Einsatz von Eigenmitteln erfolgen, zu denen das Land Wien Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nicht rückzahlbare Zuschüsse von maximal sechs Prozent jährlich leistet.

Diese Zuschüsse basieren auf einem Referenzzinssatz von fünf Prozent jährlich und vermindern sich um je 0,3 Prozent je Anweisungstermin, wenn der Referenzzinssatz seitens der maximal zulässigen Kapitalmarktzinsen um mindestens je 0,5 Prozent unterschritten wird.

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 2.

Erledigungsdauer

Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden.

Formular

  • Antragsformular für Eigentumswohnungen, Eigenheime und Kleingartenwohnhäuser im Eigentum:

Elektronische Akteneinsicht in bereits gestellte Anträge

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Zusätzliche Informationen

Auf die Gewährung einer Förderung nach den geltenden Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.

Kontrolle: Die Stadt Wien ist berechtigt, durch eigene oder von ihr beauftragte Organe die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses zu überprüfen. Zu diesem Zweck müssen die FörderungswerberInnen diesen Organen Zutritt zu den Objekten gewähren und die notwendigen Auskünfte erteilen.

Rechtliche Grundlagen:

Homepage: Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten

Verantwortlich für diese Seite:
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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