Ökoförderung - Umstellung einer bestehenden Heizung auf Wärmepumpe in einem Eigenheim, Kleingartenwohnhaus oder Reihenhaus - Förderungsantrag
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind EigentümerInnen, BaurechtsnehmerInnen oder PächterInnen der Liegenschaft
Wärmepumpen WP und WP mit Solar:
Art und Ausmaß der Förderungen können den jeweiligen Richtlinien entnommen werden.
Erforderliche Unterlagen
Zusätzlich zum vollständig ausgefüllten Antrag sind je nach Förderungsobjekt Beilagen für die Einreichung und die Endabrechnung notwendig. Die Auszahlung kann erst nach der Endabrechnung nach Fertigstellung erfolgen. Details können den jeweiligen Förderrichtlinien entnommen werden.
Zuständige Stelle
Einreichstelle:
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50)
19., Muthgasse 62, 1. Stock, Infopoint, Zimmer C1.09
Telefon: +43 1 4000-74860
Fax: +43 1 4000-99-74879
E-Mail: wv@ma50.wien.gv.at
Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr
Technische Auskünfte und Anlaufstelle im Förderungsverfahren:
Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser (MA 25)
19., Muthgasse 62, 1. Stock, Infopoint, Zimmer C1.09
Fax: + 43 1 4000-99-8025
E-Mail: post@ma25.wien.gv.at
Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr
Kosten und Zahlung
Der Antrag ist gebührenfrei.
Termine und Fristen
Die Förderungsaktion Heizungsumstellungen (Biomasse, Wärmepumpe, Mini-Blockheizkraftwerke) ist mit 31 Dezember 2012 befristet. Förderungsanträge können bis zu diesem Stichtag eingebracht werden.
Beachten
- Auf die Gewährung einer Förderung nach den geltenden Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch. Die Auszahlung von Förderungsgeldern erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel.
- Die Förderungszusicherung erfolgt nach Prüfung der vollständig eingebrachten Dokumente. Die Förderungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet und einer Prüfung unterzogen werden. Sie werden an die AntragstellerInnen retourniert.
- Die Auszahlung des Baukostenzuschusses erfolgt nach Prüfung der vollständigen Dokumente für die Endabrechnung der Fertigstellung und der Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen.
- Kontrolle: Die Stadt Wien ist berechtigt, die festgelegten Förderungsvoraussetzungen zu überprüfen. Dies kann durch eigene oder von der Stadt beauftragte Organe erfolgen. Die FörderungswerberInnen müssen diesen Organen Zutritt zu den Anlagen gewähren und notwendige Auskünfte erteilen.
- Die Altheizung muss demontiert werden.
- Bei Auflassung von Ölfeuerungsanlagen bitte beachten: Ölfeuerungsanlagen
- Rechnungen dürfen zum Zeitpunkt der Einreichung bei der MA 50 nicht älter als sechs Monate sein.
Formular
Ökoförderung für Eigenheime und Kleingartenwohnhäuser - Antrag:
Weiterführende Informationen
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
Kontaktformular
