Biomasseheizungsanlage - Förderaktion
Voraussetzungen
Die Biomasseförderung ist ein wesentlicher Beitrag zur Umsetzung des Klimaschutzprogrammes der Stadt Wien.
Antragsberechtigt
Personen, die beabsichtigen eine Biomasseheizungskesselanlage für Wohngebäude bzw. Wohnungen (Hauptwohnsitz der FörderungswerberInnen) zu errichten oder eine bestehende Kesselanlage (konventionelle Kessel, Öfen oder Elektroheizungen) durch eine Biomasseheizungskesselanlage zu ersetzen.
Geförderte Anlagen - Technische Voraussetzungen und Höhe der Förderung:
Erforderliche Unterlagen
Für den Einbau der Biomasseheizungskesselanlage:
- Rechnungen
- Prüfbericht einer akkreditierten Stelle für den Wärmeerzeuger
- Bei Ersatz einer bestehenden Heizungsanlage: Nachweis für die Entsorgung
- Bei Auflassung von Ölfeuerungsanlagen bitte beachten: Ölfeuerungsanlagen
- Positiver Befund gemäß § 15 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes
Für den Wartungskostenzuschuss:
- Vorlage der Rechnungen über die jährliche Wartung durch eine Fachfirma
Die Prüfung der vorgelegten Dokumente sowie die Errechnung der Förderungsleistung erfolgt durch die Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser (MA 25).
Die Anweisung des Investitionskostenzuschusses erfolgt an eine von den FörderungswerberInnen bekanntzugebende Bankverbindung im Auftrag der MA 50.
Zuständige Stelle
Einreichstelle
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50)
19., Muthgasse 62, 1. Stock, Zimmer C1.09
Telefon: +43 1 4000-74860
Fax: +43 1 4000-99-74879
E-Mail: wv@ma50.wien.gv.at
Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr
Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser (MA 25)
19., Muthgasse 62, Ebene 1, OG
Telefon: +43 1 4000-74870
Technische Auskünfte (insbesonders der beizubringenden Dokumente)
Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser (MA 25)
19., Muthgasse 62, Ebene 1, OG
Ansprechperson: Ing. Wolfgang Mraz
Telefon: +43 1 4000-25221
E-Mail: wolfgang.mraz@wien.gv.at
Kosten und Zahlung
Der Antrag ist gebührenfrei.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 2.
Termine und Fristen
Keine Befristung - auf die Gewährung einer Förderung nach den geltenden Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.
Formular
Antragsformular:
Weiterführende Informationen
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
Kontaktformular
