Geschäftslokale in städtischen Wohnhausanlagen - Aufkündigung
Allgemeine Informationen
Wird ein Geschäftslokal nicht mehr benötigt oder gibt es andere nachhaltige Gründe für die Auflösung des Mietverhältnisses, muss das Mietobjekt aufgekündigt und an Wiener Wohnen zurückgegeben werden.
Voraussetzungen
- Einhaltung der gesetzlichen dreimonatigen Kündigungsfrist
- Ordnungsgemäßer Zustand des Mietobjekts und des Inventars
- Rückführung sämtlicher durchgeführter Veränderungen am, beim oder im Mietobjekt
Fristen und Termine
Kündigungsfrist
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate (Kündigung immer nur zum Quartalsende, also per 31. März, 30 Juni, 30 September oder 31. Dezember). Empfohlen wird zumindest fünf Monate vor der gewünschten Objektsrückstellung mit dem Kundendienstzentrum einen Termin zur persönlichen Vorsprache zu vereinbaren, um den Zeitpunkt für das Ende des Mietverhältnisses festzulegen.
Zuständige Stelle
Wiener Wohnen - Kundendienstzentrum
Kundendienst:
- Montag und Freitag von 8 bis 12 Uhr (nach telefonischer Terminvereinbarung auch von 13 bis 15 Uhr)
- Dienstag und Donnerstag von 8 bis 17.30 Uhr
Telefonische Auskünfte:
- 05 75 75 75: täglich von 0 bis 24 Uhr, österreichweit
- +43 5 75 75 75: außerhalb von Österreich
Verfahrensablauf
Das Mietobjekt muss in geräumtem, ordentlichen Zustand übergeben werden, das bedeutet, dass alle über die normale Abnützung hinausgehenden Schäden behoben sein müssen.
Das bei Mietvertragsbeginn übernommene hauseigene Inventar (z. B. Klosett-Anlage, Heizung, etwaige Sanitärgegenstände usw.) muss vorhanden und funktionstüchtig sein.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis (von allen im Hauptmietvertrag aufscheinenden Personen)
- Vollmachten für allfällige weitere nicht persönlich erscheinende HauptmieterInnen bzw. Vertretungsbefugte des Unternehmens
- Aktueller Auszug aus dem Firmenbuch (höchstens drei Monate alt)
- Eine gerichtliche Kündigung, wie im Mietrechtsgesetz (MRG) vorgesehen, wird nicht verlangt.
Kosten und Zahlung
Schäden, fehlendes hauseigenes Inventar oder zurückgelassene nicht hauseigene Gegenstände werden gegen Kostenersatz von Wiener Wohnen behoben, beigestellt bzw. entfernt.
Kostenersatz für:
- Eine erforderliche Behebung von Schäden durch Wiener Wohnen
- Fehlendes Wiener Wohnen Inventar
- Fehlende Schlüssel usw.
- Die Entfernung von zurückgelassenen, nicht hauseigenen Gegenständen
Es kann kostengünstiger sein, wenn die für die Schadensbehebung erforderlichen Arbeiten selbst vorgenommen werden (z. B. Ersatz eines kaputten Türglases).
Zusätzliche Informationen
Das Ende der Mietzinszahlung erfolgt, wenn das Mietobjekt in ordentlichem Zustand geräumt zum vereinbarten Monatsletzten übergeben wurde.
Die Übergabe zum vereinbarten Termin kann entweder persönlich oder von mit der Sachlage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten, eigenberechtigten VertreterInnen durchgeführt werden (Lichtbildausweis erforderlich).
Rechtliche Grundlage: Mietrechtsgesetz (MRG)
Homepage: Wiener Wohnen
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