Wohnungszusammenlegung im Interesse der MieterInnen - Antrag
Allgemeine Informationen
Gemeindewohnungen können im Interesse der MieterInnen zusammengelegt werden.
Voraussetzungen
- Es dürfen keine mietrechtlichen Bedenken gegen die Mieterin bzw. den Mieter vorliegen
- Die technischen Möglichkeiten müssen gegeben sein
- Die Wunschwohnung darf nur maximal zwei Wohnräume aufweisen
- Die gewünschte Wohnung darf nicht größer als 60 Quadratmeter sein
- Die zusammengelegte Wohnung ergibt keine größere Gesamtfläche als 130 Quadratmeter
Nach Zusammenlegung darf die gesamte Wohnungsnutzfläche maximal
- 50 Quadratmeter bei einer Person,
- 70 Quadratmeter bei zwei Personen,
- 85 Quadratmeter bei drei Personen und
- 100 Quadratmeter bei vier Personen betragen.
- Handelt es sich um eine Jungfamilie (alle unter 40 Jahre oder Familien mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind), können 15 Quadratmeter dazugerechnet werden.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Wiener Wohnen - Kundendienstzentrum
Kundendienst:
- Montag von 8 bis 12 Uhr (Kassa: 8 bis 12 Uhr)
- Donnerstag 8 bis 18 Uhr (Kassa: 8 bis 12 Uhr und 14 bis 17.30 Uhr)
- Dienstag und Freitag nur nach telefonischer Terminvereinbarung
Telefonische Auskünfte und Terminvereinbarungen:
- 05 75 75 75: täglich von 0 bis 24 Uhr, österreichweit
- +43 5 75 75 75: außerhalb von Österreich
Erforderliche Unterlagen
Dem schriftlichen Antrag mit der Begründung und Angabe der betreffenden Nachbarwohnung müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
- Personaldokumente
- Einkommensbestätigung(en)
Kosten und Zahlung
Keine
Zusätzliche Informationen
Bei der Bewerbung von zwei MieterInnen um dieselbe Wohnung, wird nach den Vormerkrichtlinien beurteilt, welche der beiden MieteInnen dringender die Wohnung benötigt. Vorausgesetzt wird, dass in beiden Fällen die Zusammenlegung technisch möglich ist.
Die Wohnungszusammenlegung kann unabhängig von der Ausstattungskategorie erfolgen.
Die Zusammenlegung mit einem Siedlungshaus mit Garten wird nicht genehmigt.
Die Wohnungszusammenlegung ist einkommensunabhängig, mit Ausnahme der Zusammenlegung zweier Wohnungen von bestimmten geförderten Haustypen. Hier gelten die Einkommensobergrenzen nach § 11 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG) 1989.
Bei Wohnungen, die durch Zusammenlegung eine Fläche von mehr als 100 Quadratmeter aufweisen, behält sich Wiener Wohnen das Recht vor, bei Wohnungsrückstellung eine Teilung auf Kosten der Mieterin bzw. des Mieters zu verlangen.
Zusammenlegung im Interesse der Stadt besteht,
- wenn die Wohnung Kategorie D aufweist oder
- die Wohnung bis 25 Quadratmeter groß ist. In diesen Fällen wird der Nachbarmieterin bzw. dem Nachbarmieter die Wohnung angeboten, sofern gegen sie bzw. ihn keine mietrechtlichen Bedenken bestehen.
Zusammenlegungen im Zuge einer Sockelsanierung werden seitens des zuständigen Kundendienstzentrums projektbezogen (eventuell mit beauftragten BaumanagerInnen) beschlossen.
Rechtliche Grundlage: Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 (WWFSG 1989)
Homepage: Wiener Wohnen
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