Wohnungsweitergabe an letzte/n (ehemalige/n) LebenspartnerIn - Antrag

Allgemeine Informationen

Eine Gemeindewohnung kann unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen an letzte bzw. ehemalige LebenspartnerInnen weitergegeben werden.

Voraussetzungen

Bei Wohnungsweitergabe an ehemalige LebenspartnerInnen gelten folgende Voraussetzungen:

  • Einhaltung der Einkommensgrenzen nach § 11 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 (WWFSG 1989)
  • Vorliegen von positiven Befunden (außer bei gesetzlichem Eintritt gemäß § 12 oder 14 des Mietrechtsgesetzes - MRG)
  • Die ehemalige Lebensgefährtin bzw. der ehemalige Lebensgefährt muss zum Einreichungszeitpunkt bereits wenigstens die letzten zwei Jahre in Wien hauptgemeldet sein
  • Zudem muss noch mindestens ein Kriterium der nachfolgenden zwei Punkte zutreffen:
    • Gemeinsames Kind
    • LebensgefährtIn ist in früherer Zuweisung bzw. im Mietvertrag als Mitziehende bzw. Mitziehender erwähnt
  • Genehmigt wird die Wohnungsweitergabe an die ehemalige Lebensgefährtin bzw. den ehemaligen Lebensgefährten aber auch bei Bestehen eines mindestens zweijährigen gemeinsamen Haushaltes (egal ob Haupt- oder Nebenmeldung) zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Wohnungsweitergabe.

Bei Ableben der alleinigen MieterInnen und Weitergabe an die LebenspartnerInnen (Eintritt in ein bestehendes Mietverhältnis) wird vorausgesetzt:

  • Bestehen eines mindestens zwei Jahre dauernden gemeinsamen Haushalts bis zuletzt
  • Kein gesetzlicher Anspruch etwaiger Kinder des Verstorbenen auf die Fortsetzung des Mietrechts
    • Andernfalls ist deren Verzicht auf diesen Anspruch nötig. Dem gleichzusetzen ist deren Zustimmung zum Beitritt der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten zum Mietrecht.
    • Dieser Punkt gilt allerdings nicht, wenn die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte ohnehin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weitergabe einer Mietwohnung erfüllt. Also wenn sie bzw. er entweder zeitgleich mit der zwischenzeitig verstorbenen Mieterin bzw. dem zwischenzeitig verstorbenen Mieter die Wohnung bezogen hat oder wenn sie bzw. er bereits mindestens drei Jahre - zum Zeitpunkt des Ablebens der Mieterin bzw. des Mieters - mit ihr bzw. ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Wiener Wohnen - Kundendienstzentrum
Kundendienst:

  • Montag von 8 bis 12 Uhr (Kassa: 8 bis 12 Uhr)
  • Donnerstag 8 bis 18 Uhr (Kassa: 8 bis 12 Uhr und 14 bis 17.30 Uhr)
  • Dienstag und Freitag nur nach telefonischer Terminvereinbarung

Telefonische Auskünfte und Terminvereinbarungen:

  • 05 75 75 75: täglich von 0 bis 24 Uhr, österreichweit
  • +43 5 75 75 75: außerhalb von Österreich

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis betreffend Erfüllung zumindest eines Kriteriums der bei den Voraussetzungen genannten zwei speziellen Punkte
  • Einkommensbestätigung
  • Allfällig erforderliche Befunde (Gas-, Elektrobefund, Überprüfungsbefund für Gasverbrauchsgeräte, Überprüfungsbefund des Luftverbundes)

Kosten und Zahlung

Keine

Zusätzliche Informationen

Der Eintritt in die Mietrechte ist geschlechtsunabhängig. Er gilt sowohl bei verschiedengeschlechtlichen als auch bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften.

Bei der Wohnungsweitergabe an ehemaligen LebenspartnerInnen sind folgende Wohnungsgrößen zulässig:

  • Ein Wohnraum pro Person, plus zusätzlich ein weiterer Wohnraum
  • Bei Jungfamilien (alle Personen sind unter 40 Jahre oder Familien mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind): plus zusätzlich zwei Wohnräume

Rechtliche Grundlagen:

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