Wohnungsweitergabe an nahe Familienangehörige - Antrag

Allgemeine Informationen

Das Mietrechtsgesetz (MRG) erlaubt HauptmieterInnen - bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen - die Weitergabe einer Mietwohnung an nahe Verwandte. Mit der erweiterten Wohnungsweitergabe ermöglicht Wiener Wohnen auch ohne Vorliegen der gesetzlich festgelegten Voraussetzung "gemeinsamer Haushalt" die Weitergabe des Mietrechts innerhalb der Familie. Das gilt auch bei Ableben der HauptmieterInnen.

Voraussetzungen

Personen, die eine Gemeindewohnung übernehmen dürfen:

  • EhegattIn
  • Kinder und Enkelkinder
  • Eltern und Großeltern
  • Geschwister
  • Adoptivkinder
  • Stief-(enkel-) und Pflege(-enkel)kinder
  • Stief- und Pflegegeschwister
  • Stief- und Pflegeeltern

Voraussetzungen für die zukünftigen MieterInnen

  • Vollendung des 17. Lebensjahres
  • Hauptwohnsitz seit mindestens zwei Jahren in Wien
  • Aufgabe der bisherigen Wohnung und Verlegung des Hauptwohnsitzes in die Gemeindewohnung
  • Tatsächlicher Auszug der bisherigen MieterInnen aus der Wohnung bis zum Datum der Übergabe

Bei der erweiterten Weitergabe (kein bisheriger gemeinsamer Haushalt mit den zukünftigen MieterInnen) muss auch der Überprüfung der elektrischen Anlage in der Wohnung durch eine von Wiener Wohnen beauftragte Firma zugestimmt werden.

Fristen und Termine

Terminvereinbarung - Wohnungsbesichtigung
Bei der erweiterten Weitergabe der Wohnung an Eltern, Großeltern, volljährige Kinder, volljährige Enkel-, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder sowie an Geschwister, Stief- und Pflegegeschwister muss nach vorheriger Terminvereinbarung eine Besichtigung durch MitarbeiterInnen von Wiener Wohnen erfolgen.

Zuständige Stelle

Wiener Wohnen - Kundendienstzentrum
Kundendienst (nur nach telefonischer Terminvereinbarung):

  • Montag von 8 bis 12 Uhr (Kassa: 8 bis 12 Uhr)
  • Donnerstag 8 bis 18 Uhr (Kassa: 8 bis 12 Uhr und 14 bis 17.30 Uhr)
  • Dienstag und Freitag nur nach telefonischer Terminvereinbarung

Telefonische Auskünfte und Terminvereinbarungen:

  • 05 75 75 75: täglich von 0 bis 24 Uhr, österreichweit
  • +43 5 75 75 75: außerhalb von Österreich

Erforderliche Unterlagen

  • Urkunden, die das Verwandtschaftsverhältnis belegen (z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Taufschein usw.)
  • Nachweis, dass die neuen MieterInnen zum Zeitpunkt der Bewilligung eine eventuelle Vorwohnung aufgegeben hat (Bestätigung der Hausverwaltung, gerichtliche Aufkündigung, Auszug aus dem Grundbuch)
  • Befunde (Gas-, Elektrobefund-, Überprüfungsbefund für Gasverbrauchsgeräte, Überprüfungsbefund des Luftverbundes)

Wohnungserfordernisse
Bei der erweiterten Wohnungsweitergabe müssen Strom- und vorhandene Gasleitungen in der Wohnung betriebssicher sein, was durch einen Befund bestätigt werden mus. Außerdem muss ein Nachweis über das Funktionieren des Luftverbundes in Wohnungen mit fanggebundenen Feuerstätten vorgelegt werden. Beides gilt nicht bei einem gesetzlichem Eintritt gemäß § 12 und 14 des Mietrechtsgesetzes (MRG) und bei Elektroanlagen in Wohnungen in sogenannten "Plattenbauten".

Kosten und Zahlung

Kosten für Befunde
Für allfällig notwendige Befunde und eine möglicherweise erforderliche Brauchbarmachung (Instandsetzung) der elektrischen Anlage in der Wohnung können, trotz Kostenersatz durch Wiener Wohnen, Kosten entstehen.

Mietzinsanhebung
Bei der Weitergabe der Wohnung kann der Mietzins angehoben werden. Anlass ist die Übernahme der Mietrechte. Die Anhebung erfolgt nach den Bestimmungen des MRG.

Zusätzliche Informationen

Auf die Gewährung der erweiterten Wohnungsweitergabe besteht ausdrücklich kein Rechtsanspruch. Wiener Wohnen behält sich vor, die erweiterte Weitergabe abzulehnen. Wenn z. B. ein Abbruch oder eine Sanierung der gegenständlichen Wohnhausanlage, verbunden mit Absiedlungen geplant ist. Ebenso, wenn mietrechtliche Bedenken aus der Sicht von Wiener Wohnen (Mietzinsrückstand, Kündigungs- oder Räumungsverfahren usw.) bestehen.

Vorzeitige Festlegung der Wohnungsweitergabe: Es kann vorzeitig festgelegt werden, wer von den nahen Angehörigen die Gemeindewohnung im Falle eines Ablebens übernehmen soll. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Festlegung der Wohnungsweitergabe im Testament oder
  • Weitergabewunsch im zuständigen Kundendienstzentrum schriftlich bekannt geben.

Rechtliche Grundlage: Mietrechtsgesetz (MRG)

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