Wohnungswechsel - Antrag
Allgemeine Informationen
Der Wohnungswechsel in eine gleichwertige, eine kleinere oder eine kostenintensivere Wohnung sowie der Wechsel von einer großen auf zwei kleinere Gemeindewohnungen ist möglich.
Voraussetzungen
- Als AntragstellerInnen kommen nur HauptmieterInnen einer Gemeindewohnung in Frage.
- Die Rückgabe der derzeitigen Gemeindewohnung ist unbedingt erforderlich.
- Bei der Vergabe von geförderten Wohnungen gelten die in § 11 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG) festgesetzten Einkommensobergrenzen.
Es wird unterschieden zwischen
- einem Wechsel in eine gleichwertige Wohnung (Ortswechsel),
- dem Wechsel in eine kleinere Wohnung (Wechsel von "groß auf klein"),
- dem Wechsel in eine kostenintensivere Wohnung (Wechsel von "billig auf teuer") und
- einem "Wohnungssplitting" (Wechsel auf zwei kleinere anstatt einer großen Wohnung).
Ortswechsel
Eine Wohnungsinteressentin bzw. ein Wohnungsinteressent strebt eine gleichwertige Gemeindewohnung an, die in einem anderen Teil von Wien gelegen sein soll. In diesem Fall müssen wichtige gesundheitliche oder berufliche Gründe vorliegen, die nachzuweisen sind.
Wechsel von "groß auf klein"
Eine Wohnungsinteressentin bzw. ein Wohnungsinteressent will an Stelle der derzeitigen großen Gemeindewohnung eine an Wohnräumen kleinere Wohnung. Besteht ein Mietzinsrückstand muss bei Antragstellung mindestens ein Drittel des Rückstandes bezahlt werden und über den Rest eine Ratenvereinbarung (maximal 18 Raten) abgeschlossen werden.
Wechsel von "billig auf teuer"
Eine Wohnungsinteressentin bzw. ein Wohnungsinteressent will an Stelle der derzeitigen billigen Gemeindewohnung ein kostenintensives Objekt (z. B. mit Finanzierungsbeitrag). Dabei ist auch der Wechsel von einer Kategorie-C-Wohnung in eine sogenannte "Aufkat-Wohnung" - allerdings unter speziellen Voraussetzungen - möglich. Ein rasches Wohnungsangebot wird angestrebt. Dass kein Mietzinsrückstand besteht, wird ebenso vorausgesetzt, wie die Bereitschaft zur Annahme eines Wohnungsangebotes aus einer Auswahl von in Frage kommenden Wohnungen in neueren, teueren Bauten.
Wohnungssplitting
Unter Wohnungssplitting versteht man die Rückgabe einer großen Gemeindewohnung gegen Vergabe zweier (im Einzelfall auch mehr) kleinerer Wohnungen. Diese Maßnahme ist vor allem bei Scheidungen oder bei Wegzug erwachsener Kinder sinnvoll. Die Gesamtzahl der zu vergebenden Wohnräume darf dabei die Wohnraumanzahl der Ursprungswohnung nicht übersteigen.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Wiener Wohnen - Willkommensservice - Ihr Weg zu einer Gemeindewohnung
Unter der Wiener Wohnen Service-Nummer 05 75 75 75 können auch persönliche Beratungstermine vereinbart werden.
Telefonische Auskünfte:
05 75 75 75: täglich von 0 bis 24 Uhr, österreichweit
+43 5 75 75 75: außerhalb von Österreich
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8 bis 20 Uhr, Mittwoch von 8 bis 12 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Dem schriftlichen Antrag mit der Begründung des gewünschten Wohnungswechsels müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
- Personaldokumente
- Einkommensbestätigung(en)
Kosten und Zahlung
Keine
Zusätzliche Informationen
Grundvoraussetzungen und Anmeldung für eine Gemeindewohnung
Haben die WohnungsinteressentInnen die bisherige Wohnung ohne Vormerkschein erhalten (möglich bei einzelnen Neubau- bzw. Sondervergabeprojekten), so ist ein Wohnungswechsel erst nach fünf Jahren ab Mietbeginn möglich. Zwingen die WohnungsinteressentInnen schwer wiegende finanzielle Gründe zu einem solchen Wohnungswechsel, so wird ein solcher Antrag nur bei einer später eingetretenen finanziellen Notlage bereits früher (vor Ablauf der fünf Jahre) befürwortet.
Rechtliche Grundlage: Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG)
Homepage: Wiener Wohnen
Wiener Wohnen
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