Wohnungstausch - Antrag
Allgemeine Informationen
Der Wohnungstausch findet in der Regel zwischen zwei HauptmieterInnen von Gemeindewohnungen statt, die jeweils die andere Wohnung beziehen möchten. Es ist aber auch ein Wohnungstausch zwischen GemeindewohnungsmieterInnen und HauptmieterInnen von Genossenschafts- bzw. Privatwohnungen möglich. In diesem Fall ist die Genehmigung der jeweiligen Hausverwaltung vor Einreichung erforderlich. Die Einreichung der TauschpartnerInnen erfolgt gemeinsam im zuständigen Kundendienstzentrum. Der Antrag muss auf jeden Fall schriftlich gestellt werden: per E-Mail, per Post, per Fax oder persönlich im Kundendienstzentrum.
Voraussetzungen
- Wohnbedarf beider TauschpartnerInnen
- Wichtiger Grund beider TauschpartnerInnen (z. B. besser entsprechende Wohnungsgröße)
- Hauptmietvertrag beider TauschpartnerInnen
- Keine mietrechtlichen Hindernisse (z. B. Mietzinsrückstand, Kündigungsverfahren)
- Mindestens fünfjähriges Bestehen beider Mietverhältnisse laut § 13 des Mietrechtsgesetzes (MRG), wobei Wiener Wohnen aber schon ab zweijährigen Mietverhältnissen Anträge entgegen nimmt
Fristen und Termine
Tauschzeitpunkt
Erst nach schriftlicher Bewilligung des Antrages kann der Tausch - anlässlich eines gemeinsamen Vorsprachetermins der TauschpartnerInnen - tatsächlich erfolgen.
Zuständige Stelle
Wiener Wohnen - Kundendienstzentrum
Kundendienst:
- Montag von 8 bis 12 Uhr (Kassa: 8 bis 12 Uhr)
- Donnerstag 8 bis 18 Uhr (Kassa: 8 bis 12 Uhr und 14 bis 17.30 Uhr)
- Dienstag und Freitag nur nach telefonischer Terminvereinbarung
Telefonische Auskünfte und Terminvereinbarungen:
- 05 75 75 75: täglich von 0 bis 24 Uhr, österreichweit
- +43 5 75 75 75: außerhalb von Österreich
Erforderliche Unterlagen
Von den TauschpartnerInnen werden Dokumente in Original und teilweise in Kopie benötigt. Erst nach Vorlage aller erforderlichen Dokumente von den am Tausch beteiligten Personen kann die Prüfung des Antrages erfolgen.
Kosten und Zahlung
- Die Höhe des Mietzinses kann sich bei einem Wohnungstausch ändern
- Auswirkungen beim Tausch von Wohnungen mit Finanzierungsbeitrag (z. B. allfällig gewährtes Eigenmittelersatzdarlehen wird fällig)
- Ersatz fehlenden oder unbrauchbaren hauseigenen Inventars würde auf Mieterkosten vorgenommen werden
- Getätigte Wohnungsinvestitionen bzw. andere finanzielle Aufwendungen wären direkt im Wege einer Privatvereinbarung abzulösen
Eigenmittelersatzdarlehen
Wenn für die Wohnung ein Finanzierungsbeitrag geleistet werden musste und dafür ein Eigenmittelersatzdarlehen gewährt wurde, ist unbedingt die Wohnbauförderung (MA 50) vor dem Tausch zu kontaktieren. Terminvereinbarung unter +43 1 4000-74901, -74908.
Erledigungsdauer
Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden.
Formular
Formulare, die für einen Wohnungstausch benötigt werden:
- Formular für Wohnungstausch-Anzeige: 34 KB RTF im (Internet-)Wohnungsanzeiger (Bevor Sie das ausgefüllte Formular an Wiener Wohnen senden, lesen Sie bitte noch die Informationen über die Wohnungstauschpartnersuche.)
- Antrag um Zustimmung zum Wohnungstausch: 278 KB RTF (Dieses mehrseitige Formular ist zum doppelseitigen Druck ("Duplex") geeignet. Es beinhaltet einen Fragebogen, eine von der Hausverwaltung zu unterzeichnende Zustimmungserklärung, wichtige Informationen sowie eine Dokumenten-Checkliste.)
- Gemeindeamtsbestätigung: 9 KB RTF (Erforderlich bei Haus- oder Grundbesitz außerhalb Wiens.)
Beachten
Bei der Bewerbung um eine unbewohnte (nicht vermietete) oder schon in nächster Zeit frei werdende Gemeindewohnung handelt es sich um keinen Tausch.
Die Wohnung darf nicht vor der formellen Abwicklung des Wohnungstausches getauscht werden. Das kann auf Grund unzureichender Information über finanzielle Auswirkungen zu großen Vermögensschäden führen.
Es wird empfohlen, sich über den Zustand der im Tauschwege angestrebten Wohnung zu informieren.
Eine Zurückziehung des Wohnungstausches seitens einer der HauptmieterInnen bedarf der Zustimmung der zweiten Hauptmieterin bzw. des zweiten Hauptmieters, falls der Wohnungstausch schon bei den HauseigentümerInnen eingereicht wurde.
Tauschanzeige: Im monatlich erscheinenden Wohnungsanzeiger von Wiener Wohnen kann eine Tauschanzeige geschaltet werden. Diese muss bis spätestens 14. des Monats im zuständigen Referat Marketing eingelangt sein, um für die nächstfolgende Ausgabe Berücksichtigung zu finden.
Wohnungstausch-Anzeigen von GemeindewohnungsmieterInnen finden sich bei den Wohnungsinformationen der MA 50 und im Wohnungsanzeiger. Etwa um den fünften Kalendertag jedes Monats werden die Tauschangebote aktualisiert.
Größe der Tauschwohnung
Mietrechtseintritt, Autoabstellplatz
Weitergabe einer Gemeindewohnung und Direktvergabe
Rechtliche Grundlage: Mietrechtsgesetz (MRG)
Homepage: Wiener Wohnen
Wiener Wohnen
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