Wohnungsrückgabe und Ende des Mietverhältnisses

Allgemeine Informationen

Wird eine Gemeindewohnung nicht mehr benötigt oder gibt es andere nachhaltige Gründe für die Auflösung des Mietverhältnisses, muss die Wohnung aufgekündigt und an Wiener Wohnen zurückgegeben werden.

Voraussetzungen

  • Kündigung (formloses Schreiben mit Personendaten, Angabe der neuen Adresse, der neuen Telefonnummer und Datum der Kündigung) per Fax, per Post oder persönlich
  • Schriftliche Vereinbarung über das Mietvertragsende und den Rückgabetermin (Kündigungsfristen)
  • Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat
  • Bei Ablöseforderung: Nachweis der Ansprüche gleichzeitig mit der Auflösung des Mietvertrages durch Originalrechnungen
  • Anführung einer Bankverbindung im Kündigungsschreiben, falls Finanzierungsbeiträge von Wiener Wohnen abgerechnet werden
  • Behebung aller über die normale Abwohnung hinausgehenden Schäden vor Wohnungsübergabe
  • Termingerechte Übergabe der Wohnung in geräumten, ordentlichem Zustand

Fristen und Termine

Gesprächstermin
Für eine einvernehmliche Auflösung des Mietvertrages und Rückgabe der Wohnung muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden. Zumindest zwei Monate vor der gewünschten Wohnungsrückgabe muss ein Gesprächstermin mit Wiener Wohnen vereinbart werden, in dem das Ende des Mietverhältnisses terminisiert und der Übergabetermin festgelegt wird.

Kündigungsfrist
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt laut Mietrechtsgesetz (MRG) ein Monat. Die Kündigung kann nur jeweils zum Monatsletzten erfolgen.

Frist bei Ablöseansprüchen
Für die Ablöse von Verbesserungen nach § 10 des MRG sind Original-Rechnungen sowie Original-Zahlungsbestätigungen und gegebenenfalls positive Befunde erforderlich. Mit der einvernehmlichen Auflösung bzw. Aufkündigung des Mietvertrages - spätestens 14 Tage nach Abschluss dieser Vereinbarung bzw. Zustellung der Aufkündigung an Wiener Wohnen (sofern dies schriftlich erfolgt) - muss der Anspruch auf eine Investitionsablöse geltend gemacht werden. Dabei ist gleichzeitig die Vorlage der Rechnungen (mit Zahlungseingangsbestätigung der ausführenden Firma) erforderlich und die Gesamtforderung anzugeben.

Zuständige Stelle

Wiener Wohnen - Kundendienstzentrum
Kundendienst:

  • Montag von 8 bis 12 Uhr (Kassa: 8 bis 12 Uhr)
  • Donnerstag 8 bis 18 Uhr (Kassa: 8 bis 12 Uhr und 14 bis 17.30 Uhr)
  • Dienstag und Freitag nur nach telefonischer Terminvereinbarung

Telefonische Auskünfte und Terminvereinbarungen:

  • 05 75 75 75: täglich von 0 bis 24 Uhr, österreichweit
  • +43 5 75 75 75: außerhalb von Österreich

Verfahrensablauf

Die Kündigung des Mietvertrages muss Wiener Wohnen schriftlich bekanntgegeben werden..

Die Wohnungsübergabe kann entweder persönlich oder von einer mit der Sachlage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten, eigenberechtigten Person durchgeführt werden. Für die Vollmacht fällt keine Gebühr an. Die Legitimation mit einem Lichtbildausweis ist erforderlich.

Ordnungsgemäße Wohnungsübergabe: Die Wohnung muss in geräumten und ordentlichem Zustand zum festgesetzten Zeitpunkt übergeben werden. Zum Wohnungsübergabetermin werden alle vorhandenen Schlüssel (Wohnungs-, Haustor-, Postkasten-, Kellerschlüssel sowie gegebenenfalls eine Sperrkarte) zurück gegeben. Außerdem muss das Anlagenbuch und der Prüfbericht der elektrischen Anlage (sofern solche Dokumente von Wiener Wohnen ausgegeben wurden) retourniert werden. Alle über die normale Abwohnung hinausgehenden Schäden müssen behoben und das bei Bezug der Wohnung übernommene hauseigene Inventar (beispielsweise Klosett-Anlage, Heizung) vorhanden und funktionstüchtig sein. Ist das nicht der Fall, werden Schäden auf Kosten der MieterInnen behoben, außer die Mieterin bzw. der Mieter lässt sie fachgerecht reparieren (beispielsweise ein kaputtes Türglas ersetzen).

Ist die Mieterin bzw. der Mieter nicht pünktlich zum vereinbarten Termin anwesend oder im Falle der gewünschten Selbstbehebung eines noch im Zuge der Übergabe festgestellten Schadens, muss ein neuer Wohnungsübergabetermin festgelegt werden. Wenn dieser außerhalb des ursprünglich vereinbarten Monats des Mietvertragsendes liegt, ergibt sich gegebenenfalls daraus, dass bis zum Monatsletzten des neuerlichen Übergabemonats das Benützungsentgelt (in Höhe des laufenden Mietzinses) bezahlt werden muss.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Vollmachten bei nicht persönlichem Erscheinen der Hauptmieterin bzw. des Hauptmieters (gebührenfrei)
  • Bei Ablöseforderung: Allfällige Rechnungen über getätigte, in der Wohnung verbleibende Investitionen

Kosten und Zahlung

Kostenersatz muss geleistet werden für:

  • Eine erforderliche Behebung von Schäden durch Wiener Wohnen
  • Fehlendes Wiener Wohnen Inventar
  • Fehlende Schlüssel usw.
  • Die Entfernung von zurückgelassenen, nicht hauseigenen Gegenständen

Zusätzliche Informationen

Wenn das Mietobjekt in ordentlichem Zustand geräumt übergeben wurde, endet die Mietzinszahlung zum vereinbarten Monatsletzten.

Bei einer Ablöseforderung gemäß § 10 des MRG müssen rechtzeitig aktuelle positive Überprüfungsbefunde schriftlich übermittelt werden.

Ein etwaiges zur Finanzierung aufgenommenes Darlehen geht nicht auf die Nachmieterin bzw. den Nachmieter über.

Bei einer Verlassenschaft sind die erbserklärten bzw. eingeantworteten ErbInnen für die Wohnungsauflösung verantwortlich. Gibt es keine Erben und eine Notarin bzw. ein Notar ermächtigt zur Wohnungsräumung, muss ein Gesprächstermin mit dem für die Wohnung örtlich zuständigen Kundendienstzentrum vereinbart werden, in dem der Wohnungsrückgabetermin festgelegt und ein eventueller Ablöseanspruch nach § 10 des MRG abgeklärt wird.

Rechtliche Grundlage: Mietrechtsgesetz (MRG)

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