Mietvertragsbeitritt von Lebens- oder EhepartnerIn - Antrag
Allgemeine Informationen
Bei bestehenden Mietverhältnissen ist der Beitritt der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten bzw. der Ehegattin oder des Ehegatten zum Mietvertrag möglich.
Voraussetzungen
- Die bisher alleinige Hauptmieterin bzw. der bisher alleinige Hauptmieter muss dem Mietvertragsbeitritt zustimmen.
- Gemeinsamer Haushalt mit ihr bzw. ihm seit mindestens zwei Jahren (Meldebestätigung mit Nachweis des Haupt- bzw. Nebenwohnsitzes)
- Keine mietrechtlichen Bedenken (z. B. laufendes Kündigungsverfahren)
- Einhaltung der Einkommensgrenzen nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989). Dabei sind folgende Möglichkeiten zu berücksichtigen:
- Die Höhe des Jahresgehalts der beitretenden Lebensgefährtin oder des beitretenden Lebensgefährten bzw. Ehegattin oder Ehegatte übersteigt nicht das bei den Einkommensgrenzen für eine Person angegebene Limit.
- Das Familieneinkommen liegt je nach Personenanzahl insgesamt unter der Einkommensgrenze der Wohnbauförderung.
- Die beitretende Partnerin bzw. der beitretende Partner gibt die Vorwohnung auf (sofern bisher vorhanden).
- Die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte unterzeichnet eine Erklärung anlässlich des Beitritts zum Mietvertrag und nimmt damit zur Kenntnis, dass
- die Wohnung der Partnerin bzw. dem Partner bleibt, welche bzw. welcher das Sorgerecht für die Kinder erhält, wenn es gemeinsame Kinder gibt oder aufgrund des Lebensalters von verschiedengeschlechtlichen Lebensgefährten Familienzuwachs zu erwarten ist und
- Wiener Wohnen dem Austritt aus dem gemeinsamen Mietverhältnis frühestens nach zwei Jahren zustimmt.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Wiener Wohnen - Kundendienstzentrum
Kundendienst (nur nach telefonischer Terminvereinbarung):
- Montag von 8 bis 12 Uhr (Kassa: 8 bis 12 Uhr)
- Donnerstag 8 bis 18 Uhr (Kassa: 8 bis 12 Uhr und 14 bis 17.30 Uhr)
- Dienstag und Freitag nur nach telefonischer Terminvereinbarung
Telefonische Auskünfte und Terminvereinbarungen:
- 05 75 75 75: täglich von 0 bis 24 Uhr, österreichweit
- +43 5 75 75 75: außerhalb von Österreich
Erforderliche Unterlagen
- Zustimmung der bisher alleinigen Hauptmieterin bzw. des bisher alleinigen Hauptmieters zum Mietvertragsbeitritt der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten bzw. Ehegattin oder Ehegatte
- Nachweis, dass die bzw. der in das Mietverhältnis beitretende Mieterin bzw. Mieter eine eventuelle Vorwohnung aufgegeben hat (Bestätigung der Hausverwaltung, gerichtliche Aufkündigung, Auszug aus dem Grundbuch)
- Nachweis, dass seit mindestens zwei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht
- Einkommensbestätigung(en)
Kosten und Zahlung
Rechtsgebühr: Ein Prozent der dreifachen Bruttojahresmiete
Erledigungsdauer
Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden.
Zusätzliche Informationen
Bei neuen Mietverhältnissen für Lebensgemeinschaften schließt Wiener Wohnen mit beiden LebenspartnerInnen einen Mietvertrag ab. Bei Lebensgemeinschaften muss bei Mietvertragsunterzeichnung eine Zusatzvereinbarung unterschrieben werden, dass im Falle der Auflösung der Lebensgemeinschaft jene Person die Gemeindewohnung behält, welche für gemeinsame Kinder das Sorgerecht hat. Wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind oder beide PartnerInnen das Sorgerecht für die Kinder erhalten, ist eine Einigung notwendig. Wiener Wohnen stimmt einem Austritt aus dem gemeinsamen Mietverhältnis frühestens nach zwei Jahren zu.
Rechtliche Grundlage: Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989)
Homepage: Wiener Wohnen
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