Mietrechtsübertragung an sonstige Familienangehörige - Antrag
Allgemeine Informationen
Zusätzlich zu den unter Wohnungsweitergabe an nahe Familienangehörige angegebenen Verwandten darf eine Gemeindewohnung auch von allen anderen Verwandten übernommen werden.
Voraussetzungen
Personen, die eine Gemeindewohnung übernehmen dürfen:
- Tante, Onkel, Großtante, Großonkel
- Nichte, Neffe, Großnichte, Großneffe
- Cousine bzw. Cousin, Großcousine bzw. Großcousin
- Schwägerin bzw. Schwager
- Schwiegereltern
- Verwandte in Linie bis zum gemeinsamen Urgroßelternteil
Voraussetzungen für die zukünftigen MieterInnen: Gültiger Vormerkschein von Wiener Wohnen. (Einen Vormerkschein erhalten WohnungswerberInnen, welche bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllen und anzuerkennenden Wohnbedarf haben.)
Fristen und Termine
Terminvereinbarung - Wohnungsbesichtigung
Die Wohnung muss von MitarbeiterInnen von Wiener Wohnen besichtigt werden. Dafür muss zeitgerecht ein Termin vereinbart werden.
Zuständige Stelle
Wiener Wohnen - Kundendienstzentrum
Kundendienst:
- Montag von 8 bis 12 Uhr (Kassa: 8 bis 12 Uhr)
- Donnerstag 8 bis 18 Uhr (Kassa: 8 bis 12 Uhr und 14 bis 17.30 Uhr)
- Dienstag und Freitag nur nach telefonischer Terminvereinbarung
Telefonische Auskünfte und Terminvereinbarungen:
- 05 75 75 75: täglich von 0 bis 24 Uhr, österreichweit
- +43 5 75 75 75: außerhalb von Österreich
Erforderliche Unterlagen
- Urkunden, die das Verwandtschaftsverhältnis belegen (z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Taufschein usw.)
- Befunde (Gas-, Elektrobefund-, Überprüfungsbefund für Gasverbrauchsgeräte, Überprüfungsbefund des Luftverbundes)
Wohnungserfordernisse
Strom- und vorhandene Gasleitungen in der Wohnung müssen betriebssicher sein (Bestätigung durch positive/n Befund/e). Außerdem muss ein Nachweis über das Funktionieren des Luftverbundes in Wohnungen mit fanggebundenen Feuerstätten vorgelegt werden. Beides gilt nicht bei einem gesetzlichem Eintritt gemäß § 12 und 14 des Mietrechtsgesetzes (MRG). Bei Elektroanlagen in Wohnungen in sogenannten "Plattenbauten" gibt es eine Sonderregelung.
Kosten und Zahlung
Fallweise Kosten für Befunde
Für allfällig notwendige Befunde und eine möglicherweise erforderliche Brauchbarmachung (Instandsetzung) der elektrischen Anlage in der Wohnung können, trotz Kostenersatz durch Wiener Wohnen, Kosten entstehen.
Mietzinsanhebung
Bei der Mietrechtsübertragung kann der Mietzins angehoben angehoben werden. Anlass ist die Übernahme der Mietrechte. Die Anhebung erfolgt nach den Bestimmungen des MRG entsprechend der Ausstattungskategorie der Wohnung maximal auf die Höhe des sogenannten "Kategoriemietzinses A" (wenn in der Wohnhausanlage Kategoriemietzins verrechnet wird).
Erledigungsdauer
Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden.
Zusätzliche Informationen
Bei der Mietrechtsübertragung an sonstige Angehörige sind folgende Wohnungsgrößen zulässig:
- Ein Wohnraum pro Person, plus zusätzlich ein weiterer Wohnraum
- Bei Jungfamilien (alle Personen sind unter 40 Jahre oder Familien mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind): plus zusätzlich zwei Wohnräume
Rechtliche Grundlage: Mietrechtsgesetz (MRG)
Homepage: Wiener Wohnen
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