Wohnungsweitergabe mit Privatablöse (Direktvergabe) - Antrag

Allgemeine Informationen

Für HauptmieterInnen einer Gemeindewohnung besteht die Möglichkeit ihre NachfolgerInnen direkt auszuwählen. Auch im Falle einer Verlassenschaft durch ErbInnen (Einantwortungsurkunde erforderlich) kann die Wohnung direkt weitergegeben werden. Bei der Direktvergabe können bestimmte Einrichtungsgegenstände (vor allem Einbaumöbel) in der Wohnung zurückgelassen und den NachmieterInnen gegen eine gerechtfertigte Ablösesumme (maximal 4.000 Euro Privatablöse) überlassen werden.

Voraussetzungen

Voraussetzungen und Wohnungserfordernisse

  • Die Wohnung kann, abgesehen von einzelnen objektsbezogenen Ausnahmen, nur an eine Interessentin bzw. einen Interessenten mit einem gültigen Vormerkschein weiter gegeben werden.
  • Die Weitergabe der Wohnung ist nur möglich, wenn keine umfassende Sanierung (oder in Ausnahmefällen eine Neuerrichtung) der betreffenden Wohnhausanlage, bei der abgesiedelt werden muss, vorgesehen ist.
  • In der Wohnung dürfen keine Instandsetzungsarbeiten notwendig sein (also keine Schäden, wie z. B. am Fußboden, vorliegen).
  • Die Betriebssicherheit und Funktionstüchtigkeit sämtlicher Strom- und Gasleitungen sowie -geräte (wie z. B. Herd, Durchlauferhitzer, Thermen, Kombithermen, Speicher, Konvektoren) in der Wohnung muss gewährleistet sein. In Wohnungen mit fanggebundenen Feuerstätten muss der Nachweis der Verbrennungsluftzuführung sichergestellt sein. Das muss zumeist durch einen Befund bestätigt werden.
  • Das Einverständnis zur Überprüfung der elektrischen Anlage durch das Prüforgan von Wiener Wohnen muss vorliegen. Im Falle einer negativen Befundung muss von der Mieterin bzw. dem Mieter die Brauchbarmachung (Instandsetzung) der Elektroanlage gegen Kostenersatz beauftragt werden.
  • Die Mieter-Zustimmung zur Besichtigung der Wohnung durch Wiener Wohnen unter vorheriger Terminvereinbarung muss vorliegen.
  • Es dürfen keine mietrechtlichen Hindernisse bestehen (z. B. Mietzinsrückstand, Kündigungs- oder Räumungsverfahren).
  • Wohnung mit Loggiaverbau: Schadhafte, nicht bewilligte sowie nicht dem heutigen Stand der Technik oder nicht der Bewilligung entsprechende Loggiaverbauten müssen entfernt werden - ausgenommen bauseitige Errichtung. Der technische Zustand des Loggiaverbaues wird von MitarbeiterInnen von Wiener Wohnen überprüft. Daher muss bereits bei Einreichung der Direktvergabe das Vorhandensein eines Loggiaverbaus bekannt gegeben werden. Plan und Bewilligung durch die Baupolizei und ein positiver Überprüfungsbefund des Luftverbundes (Rauchfangkehrer) bei vorhandenen, fanggebundenen Feuerstätten muss vorgelegt werden.

Fristen und Termine

Gesprächstermin
Für ein persönliches Gespräch betreffend Beendigung des Mietverhältnisses muss ein Termin vereinbart werden. Es kann aber auch gleich direkt das zuständige Kundendienstzentrum besucht werden.

Frist bei Ablöseansprüchen
Spätestens mit der einvernehmlichen Auflösung des Mietvertrages muss der Anspruch auf eine Investitionsablöse unter Vorlage der Rechnungen (mit Zahlungseingangsbestätigung der ausführenden Firma) geltend gemacht werden.

Zuständige Stelle

Wiener Wohnen - Kundendienstzentrum
Kundendienst (nur nach telefonischer Terminvereinbarung):

  • Montag von 8 bis 12 Uhr (Kassa: 8 bis 12 Uhr)
  • Donnerstag 8 bis 18 Uhr (Kassa: 8 bis 12 Uhr und 14 bis 17.30 Uhr)
  • Dienstag und Freitag nur nach telefonischer Terminvereinbarung

Telefonische Auskünfte und Terminvereinbarungen:

  • 05 75 75 75: täglich von 0 bis 24 Uhr, österreichweit
  • +43 5 75 75 75: außerhalb von Österreich

Verfahrensablauf

Nach Vorliegen des positiven Elektrobefundes und etwaig weiterer Befunde muss ein Termin für die notwendige Wohnungsbesichtigung vereinbart werden,

  • um zu prüfen, ob hauseigene Geräte (wie z. B. Gasherd, Armaturen und so weiter) vorhanden sind,
  • um zu ermitteln, ob eine Kategorieänderung vorliegt,
  • um den Allgemeinzustand der Wohnung zu erfassen,
  • um zu erheben, ob angegebene Privatablöse-Gegenstände vorhanden sind und
  • um, anhand vorgelegter Rechnungen, die Höhe einer etwaigen Ablöse gemäß § 10 des MRG festzulegen.

Sollten keine InteressentInnen gefunden werden, welche die Wohnung zu den gewünschten Bedingungen übernehmen möchten, muss der Mietvertrag bei Wiener Wohnen mit einmonatiger Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Die Wohnung muss dann geräumt übergeben werden, wobei rechtzeitig mit dem zuständigen Kundendienstzentrum ein Termin vereinbart werden muss.

Erforderliche Unterlagen

  • Alle Originalrechnungen
  • Alle Originalzahlungsbestätigungen für eine allfällige Ablöse für Verbesserungen nach § 10 des Mietrechtsgesetzes (MRG)

Kosten und Zahlung

Fallweise Kosten für Befunde
Für allfällig notwendige Befunde und eine möglicherweise erforderliche Brauchbarmachung (Instandsetzung) der elektrischen Anlage in der Wohnung können, trotz Kostenersatz durch Wiener Wohnen, Kosten entstehen.

Mietzinsanhebung
Bei der Weitergabe der Wohnung kann der Mietzins angehoben werden. Anlass ist die Übernahme der Mietrechte. Die Anhebung erfolgt nach den Bestimmungen des MRG.

Erledigungsdauer

Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden.

Formular

Wohnungsdirektvergabe-Einigungserklärung (schriftliches Übereinkommen nach Kontakt mit den NachfolgerInnen): 9 KB RTF

Zusätzliche Informationen

Die Aufgabe eines (kostenlosen) Direktvergabe-Inserates durch die Hauptmieterin bzw. den Hauptmieter im so genannten "Wohnungsanzeiger" kann helfen, geeignete BewerberInnen zu finden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, liegen die erforderlichen Befunde vor und wurde die Wohnung durch Wiener Wohnen schon besichtigt, so veranlasst Wiener Wohnen gerne auf Wunsch die Inseratschaltung.

Niemand in die Wohnung einziehen lassen, bevor nicht tatsächlich ein Mietvertrag unterzeichnet wurde.

Kosten bedenken - Ablösesumme, dafür längere Mietzinskosten. Es muss damit gerechnet werden, dass vom Entschluss, den Weg der Direktvergabe zu wählen, bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung an eine Nachmieterin bzw. einen Nachmieter im günstigsten Fall zwei Monate vergehen. Dies unter der Voraussetzung, dass die erste Prüfung der elektrischen Anlage positiv ist. Während dieser Zeit besteht weiterhin unverändert das Mietverhältnis. Daher muss überlegt werden, ob die - so gesehen - zusätzlichen Kosten (Miete) in einem akzeptablen Verhältnis zum erwarteten Erlös stehen.

Weiterer Ablauf ab Direktvergabe-Inseratschaltung

Direktvergabe-Angebote sind nicht im Internet, sondern nur im "Wohnungsanzeiger" zu finden

Rechtliche Grundlage: Mietrechtsgesetz (MRG)

Homepage: Wiener Wohnen

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