Wasserbezugs- und Wasserzählergebühr - Meldung
Voraussetzungen
Die Abgabe von Wasser aus der städtischen Wasserleitung darf nur auf Grund einer schriftlichen Anmeldung der WasserabnehmerInnen erfolgen. Von den WasserabnehmerInnen müssen für das aus der städtischen Wasserversorgung abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren bezahlt werden. Die Wasserversorgung aus der städtischen Wasserleitung erfolgt durch die Wasserwerke.
Wasserbezug
Die bezogene Wassermenge wird nach den Angaben des von der Stadt Wien beigestellten Wasserzählers ermittelt. Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen überschreitet (bzw. ganz still steht), wird der Wasserbezug nach jenem Wert ermittelt, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, werden die Angaben des neuen Wasserzählers herangezogen. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, wird die Behörde die bezogene Wassermenge schätzen.
Die Gebührenfestsetzung erfolgt im Regelfall jährlich. Die WasserabnehmerInnen müssen bei jährlicher Ermittlung vierteljährliche Teilzahlungen leisten.
Teilzahlungen
Die Höhe der Teilzahlungen wird von der Behörde auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig festgesetzt. Bei wesentlicher Änderung der für die Wasserbezugsmenge maßgeblichen Umstände kann die Behörde unter anderem auf Antrag die Höhe dieser Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern.
Wasserzähler
Die Höhe der Wasserzählergebühr ist abhängig von der Anschlussgröße. Die Behörde bestimmt die Anschlussgröße des Wasserzählers nach dem Verbrauch.
Die WasserabnehmerInnen, das sind jene, die über eine selbständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnehmen, sind gebührenpflichtig und zwar
- HauseigentümerInnen für die über den Wasserzähler ihres Hauses bezogene Wassermenge
- Bauherren für Bauzwecke
- Nutzungsberechtigte für unbebaute Grundstücke
- BetriebsinhaberInnen für Betriebe
- Sonstige WasserbezieherInnen
Erforderliche Unterlagen
Die Anmeldung des Wasserbezuges bei bereits bestehender Anschlussleitung (Übernahme; Ummeldung) kann schriftlich, formlos oder unter Verwendung der Bezugsanmeldung per Post oder per Fax bei der Bemessungsstelle erfolgen. Für die Neuherstellung einer Anschlussleitung stellen die Wasserwerke eine Drucksorte zur Verfügung.
Zuständige Stelle
Wasserwerke (MA 31)
Fachgruppe Gebühren
6., Grabnergasse 4-6, 3. Stock, Tür 498
Telefon: +43 1 59959-31910, -31912, -31913
Fax: +43 1 59959-7231
E-Mail: gebuehren@ma31.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Kosten und Zahlung
Kosten
- Bezugsanmeldung bei bestehender Anschlussleitung (Übernahme): Keine
- Bezugsanmeldung bei neu herzustellender Anschlussleitung:
- 6,54 Euro Verwaltungsabgabe
- 14,30 Euro Bundesgebühr
- Antrag auf Herabsetzung der vierteljährlichen Teilzahlungen: Keine
Höhe der Gebühr
- Wasserbezug: 1,73 Euro pro Kubikmeter (inklusive 10 Prozent Umsatzsteuer)
- Wasserzähler: 23,20 Euro bis 278,34 Euro je Kalenderjahr (inklusive zehn Prozent Umsatzsteuer), abhängig von der Anschlussgröße
Tarifübersicht der letzten Jahre
- 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2001: 18 Schilling
- 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2011: 1,30 Euro
- Ab 1. Jänner 2012: 1,73 Euro
Informationen über die Zahlungsarten für Forderungen der Stadt Wien und über die Elektronische Zustellung von Rechnungen der Stadt Wien für GeschäftskundInnen.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 34.
Termine und Fristen
Entrichtung der Gebühr
- Bis zum 15. des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats
- Quartalsfälligkeiten: 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober
Beachten
Änderungen in der Person der Wasserabnehmerin bzw. des Wasserabnehmers, in der Art des Wasserbezuges sowie das Ende des Wasserbezuges müssen der Behörde binnen zwei Wochen schriftlich angezeigt werden.
Einbringung eines Antrages auf Teilzahlungsherabsetzung
Der Antrag kann bei der Bemessungsstelle per Post, per Fax oder elektronisch mit dem zur Verfügung stehenden Online-Formular eingereicht werden. Eine bescheidmäßige Herabsetzung der Teilzahlung kann erst erfolgen, wenn ein Verbrauchsrückgang durch Ableseergebnisse zweifelsfrei dokumentiert ist. Eine raschere Antragserledigung ist möglich, wenn das Messgerät von den AntragstellerInnen selbst mindestens zweimal (empfehlenswert ist dabei ein Zeitintervall von zirka einer Woche) abgelesen wird. Die Ablesestände können unter Mitteilung des jeweiligen Ablesedatums bei der Antragseinbringung bekannt gegeben werden. Sollten der Wasserzähler nicht selbst abgelesen werde können, wären amtliche Kontrollen notwendig. Dazu ist für die jederzeit freie Zugängigkeit des Wasserzählers Sorge zu tragen.
Rechtliche Grundlagen:
- Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser
- Verordnung des Gemeinderats, mit der eine Wassergebührenordnung 1990 erlassen wird
- Verordnung des Gemeinderates, mit der für die Herstellung oder Verstärkung einer Abzweigleitung von einem städtischen Wasserrohrstrang die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird
Formular
- Online-Meldung: Wasserbezugs- und Wasserzählergebühr (Online-Formular für die Herabsetzung der vierteljährlichen Teilzahlungen der Wasserbezugs- und Abwassergebühr)
- Bezugsanmeldung (Übernahme einer bestehenden Anschlussleitung):
Weiterführende Informationen
Wiener Wasserwerke (Magistratsabteilung 31)
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