Herabsetzung der Abwassergebühr - Antrag
Voraussetzungen
Die Abwassergebühr wird nach der von der öffentlichen Wasserversorgung bzw. aus Eigenwasserversorgungsanlagen bezogenen Wassermengen berechnet (Entrichtung der Wasserbezugs- und Wasserzählergebühr). Wenn die bezogenen Wassermengen von den in den öffentlichen Kanal eingeleiteten Mengen abweichen, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Herabsetzung der Abwassergebühr beantragt werden. Es bestehen zwei Herabsetzungsmöglichkeiten:
- Herabsetzung unter Nachweiserbringung: Wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Teil des bezogenen Wassers (mehr als fünf Prozent mindestens jedoch über 100 Kubikmeter) nicht in den Kanal gelangt ist (z. B. Rohrbruch, Bewässerung, Wasserverbrauch eines Produktionsbetriebes).
- Pauschalherabsetzung: Für Kleingärten oder Gebäude mit maximal zwei Wohnungen (jeweils maximal 150 Quadratmeter Wohnnutzfläche) kann die Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr pauschal vermindert werden. Die Höhe des Pauschalbetrages, um den die festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird, ist verbrauchsabhängig und beträgt
- Bei Kleingärten: jeweils die Hälfte der bezogenen Wassermenge (aus der öffentlichen Wasserversorgung oder aus einer Eigenwasserversorgungsanlage),
- Bei Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen: 200 Liter je Tag. Diese müssen nur soweit berücksichtigt werden, als dadurch eine tägliche Abwassermenge von 270 Liter je Baulichkeit nicht unterschritten wird. Bei einem Wasserbezug von bis zu 270 Liter je Tag kann kein Pauschalabzug berücksichtigt werden. Der volle Pauschalbetrag kommt bei einer täglichen Wasserbezugsmenge von 470 Liter zur Anwendung. Bei einem täglichen Wasserbezug zwischen 270 Liter und 470 Liter wird der jeweilige Anteil berücksichtigt (z. B. Bei einem Wasserbezug von 320 Liter pro Tag kann ein Pauschalabzug von 50 Liter berücksichtigt werden.).
Erforderliche Unterlagen
Herabsetzung unter Nachweiserbringung: Prüfungsfähige Dokumente, mit denen die Nichteinleitung nachgewiesen werden kann, z. B.:
- Bei Rohrbruch: Installateurrechnungen oder Arbeitsbestätigungen
- Bei Garten-, Grünflächenbewässerung: Gutachten einer bzw. eines Sachverständigen oder Gartenfachbetriebes; Subzählerdaten (inklusive Nummer des Messgerätes, Einbaudatum, Ablesedatum und Ablesestand zu Beginn und am Ende der Bewässerungsperiode)
- Bei Produktion: Aufzeichnungen über Messwerte (Subzählerdaten) oder Produktionsziffern.
Der Antrag kann per Post oder per Fax mit dem zur Verfügung stehenden Formular (Antrag auf Herabsetzung unter Nachweiserbringung) unter Anschluss der prüfungsfähigen Dokumente bei der Bemessungsstelle eingereicht werden.
Pauschale Herabsetzung: keine Dokumente erforderlich. Dieser Antrag kann per Post, per Fax oder elektronisch mit dem zur Verfügung stehenden Online-Formular eingereicht werden.
Zuständige Stelle
Wasserwerke (MA 31)
Fachgruppe Gebühren
6., Grabnergasse 4-6, 3. Stock, Tür 498
Telefon: +43 1 59959-31910, -31912, -31913
Fax: +43 1 59959-7231
E-Mail: gebuehren@ma31.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Kosten und Zahlung
Die Anträge auf Herabsetzung der Abwassergebühr sind gebührenfrei.
Termine und Fristen
- Der Antrag auf Herabsetzung unter Nachweiserbringung muss bis spätestens Ende des der Nichteinleitung folgenden Kalenderjahres eingebracht werden.
- Der Antrag auf pauschale Herabsetzung gilt für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Im Falle einer Bewilligung muss das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug von der Abwassergebühr der Bemessungsstelle unverzüglich mitgeteilt werden.
Beachten
Zu einer raschen Erledigung des Antrages kann maßgeblich beigetragen werden, indem dem Antrag bereits alle in Betracht kommenden prüfungsfähigen Dokumente beigeschlossen werden. Frühestens jedoch kann die Erledigung des Antrages erfolgen, nachdem der Wasserbezug für den von der Herabsetzung umfassten Zeitraum feststeht.
Rechtliche Grundlagen:
- Gesetz über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG)
- Verordnung des Gemeinderates, mit der eine Gebührenordnung zum Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG erlassen wird
Formular
- Online-Antrag: Herabsetzung der Abwassergebühr (Online-Formular für die pauschale Herabsetzung der Abwassergebühr)
- Antrag auf Herabsetzung unter Nachweiserbringung:
Weiterführende Informationen
Wiener Wasserwerke (Magistratsabteilung 31)
Kontaktformular
