Abwassergebühr - Meldung
Voraussetzungen
Die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern in einen öffentlichen Kanal von einem innerhalb der Stadt Wien gelegenen Grundbesitz ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der bezogenen Wassermenge.
Die WasserabnehmerInnen sind für die aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogenen Wassermengen gebührenpflichtig. Bei Eigenwasserversorgung sind die SchuldnerInnen der Grundsteuer für den Grundbesitz von dem die Ableitung in den öffentlichen Kanal erfolgt, gebührenpflichtig.
Die Herstellung eines Kanalanschlusses muss der Bemessungsstelle schriftlich angezeigt werden. Das ist mit der Online-Formular Abwassergebühr - Meldung möglich.
Erforderliche Unterlagen
Die Meldung kann per Post, per Fax oder elektronisch mit dem zur Verfügung stehenden Online-Formular eingereicht werden. Es werden keine weiteren Dokumente dazu benötigt, die Meldung muss jedoch die folgenden Informationen enthalten:
- Genaues Datum des Anschlusses an den Kanal (maßgeblich ist der Zeitpunkt der Herstellung der Verbindung vom öffentlichen Straßenkanal auf die Liegenschaft, z. B. bis zum Putzschacht)
- Bauausführende Firma
- Informationen über eventuelle Eigenwasserversorgungsanlagen (Brunnen) auf der Liegenschaft und darüber, ob daraus entnommene Wassermengen (teilweise) in den Kanal eingeleitet werden.
Zuständige Stelle
Wasserwerke (MA 31)
Fachgruppe Gebühren
6., Grabnergasse 4-6, 3. Stock, Tür 498
Telefon: +43 1 59959-31910, -31912, -31913
Fax: +43 1 59959-7231
E-Mail: gebuehren@ma31.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Kosten und Zahlung
Kosten der Meldung: Keine
Höhe der Gebühr: 1,89 Euro pro Kubikmeter Wasser (inklusive zehn Prozent Umsatzsteuer)
Tarifübersicht der letzten Jahre
- 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2001: 18,20 Schilling
- 1. Jänner 2002 bis 28. Februar 2006: 1,32 Euro
- 1. März 2006 bis 31. Dezember 2008: 1,69 Euro
- 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2011: 1,78 Euro
- Ab 1. Jänner 2012: 1,89 Euro
Bemessungsgrundlage
- Die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogenen Wassermengen gelten als in den öffentlichen Kanal abgegeben (Entrichtung der Wasserbezugs- und Wasserzählergebühr).
- Bei Eigenwasserversorgung gelten die im Wasserrechtsbescheid zur Benutzung eingeräumten Wassermengen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Ist in diesem Bescheid keine Menge angeführt oder handelt es sich um eine nicht bewilligte Eigenwasserversorgung, so wird die Menge geschätzt. Es kann aber auch gegen Kostenersatz der Einbau eines amtlichen Wasserzählers bei den Wiener Wasserwerken beantragt werden. In diesem Fall gilt die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Hinsichtlich der Verbindlichkeit der Zähleranzeige gelten die Bestimmungen des Wasserversorgungsgesetzes (WVG).
Die Bestimmungen des WVG über die Teilzahlungen müssen hinsichtlich der Abwassergebühr sinngemäß angewendet werden. Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) müssen bei der Festsetzung der Teilzahlungen berücksichtigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Rohrbruch, Bewässerung) kann eine Herabsetzung der Abwassergebühr beantragt werden.
Informationen über die Zahlungsarten für Forderungen der Stadt Wien und über die Elektronische Zustellung von Rechnungen der Stadt Wien für GeschäftskundInnen.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 34.
Termine und Fristen
Die schriftliche Meldung über die Herstellung eines Anschlusses an die öffentliche Kanalisation bzw. über die Inbetriebnahme einer Eigenwasserversorgungsanlage (Brunnen) muss innerhalb von zwei Wochen bei der Bemessungsstelle erfolgen.
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
- Die Gebührenpflicht beginnt mit Ablauf des Quartals, in dem der Grundbesitz an den öffentlichen Kanal angeschlossen wurde (z. B. Kanalanschluss ab 3. Oktober 2001 - Gebührenpflicht ab 1. Jänner 2002).
- Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Herstellung der Verbindung vom öffentlichen Kanal auf die Liegenschaft, z. B. bis zum Putzschacht. Es ist rechtlich nicht von Bedeutung, ob zu diesem Zeitpunkt bereits ein auf der Liegenschaft befindliches Objekt angeschlossen wurde oder ob der Kanalanschluss noch nicht benützt wird.
- Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Quartals, in dem der Kanalanschluss beseitigt wurde.
Beachten
In der Abwassergebühr ist die Reinigung der Hauskanalanlagen nicht inkludiert.
Rechtliche Grundlagen:
- Wasserversorgungsgesetzes (WVG)
- Gesetz über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG)
- Verordnung des Gemeinderates, mit der eine Gebührenordnung zum Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG erlassen wird
Formular
Online-Meldung: Abwassergebühr (Online-Formular zur Bekanntgabe der Herstellung eines Kanalanschlusses)
Weiterführende Informationen
Wiener Wasserwerke (Magistratsabteilung 31)
Kontaktformular
