Steckschild - Antrag auf architektonische Begutachtung
Voraussetzungen
Ziel aus stadtgestalterischer Sicht
Das Steckschild ragt aus der Fassadenfront und dient der Repräsentation, sowie Werbung des dort ansässigen Geschäftslokals. Der intensive Geschäftswettbewerb schlägt sich in der Dimensionierung von auffallend auskragenden Steckschildern nieder. Die Maße sollen der Wertigkeit der Geschäftsstraße, der Straßenraum-Dimension und den bereits im betreffenden Umfeld bestehenden ähnlichen Werbeanlagen angeglichen werden. Öffentliche Interessen zur Gestaltung, Orientierung und Identität des Straßenraumes müssen berücksichtigt werden. Die Anbringung erfolgt in der Regel nur auf unverzierten Fassadenflächen in der Geschäftszone (Erdgeschoss oder eventuell 1. Stock).
Erforderliche Unterlagen
Für eine Begutachtung ist erforderlich:
- Foto(s) des Montage-Ortes (ganze Fassade und Detailfoto mit der beabsichtigten Montage - Ort am Foto markieren)
- Angabe der Länge, Breite, Art der Beleuchtung (ruhend, blinkend, drehend) und des Bodenabstandes des beabsichtigten Werbeschildes
- Auskragung des Werbeschildes im Bezug zum Gehsteig
- Höhe des Werbeschildes mindestens 2,50 Meter über dem Gehsteig
- Auszug aus dem Grundbuch (kann bei der Behörde nachgereicht werden)
- Unterschrift der BauwerberInnen bzw. der BauwerberInnen, der PlanverfasserInnen bzw. der PlanverfasserInnen, der GrundeigentümerInnen, ausführende Firma (kann bei der Behörde nachgereicht werden)
Zuständige Stelle
Architektursachverständige:
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) ist Architektursachverständige für alle Bewilligungsverfahren. Ihre Gutachten zu den eingereichten Projekten werden der für die Bewilligung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht.
Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at
Das Beratungsservice der MA 19 bietet für PlanverfasserInnen und BauwerberInnen Hilfestellung zu ihren vorgelegten Projekten. Eine Beurteilung aus stadtgestalterischer Sicht gibt Aussicht auf die zu erwartende Stellungnahme.
Kontakt für Werbeelemente auf Privatgrund:
Dezernat Architektonische Begutachtung
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr
Erteilung der Baubewilligung:
- Bewilligung für Werbeflächen über drei Quadratmeter und in Schutzzonen durch die Baupolizei Gruppe BB - Bauvorhaben besonderer Art (MA 37)
- Bewilligung für Werbeflächen unter drei Quadratmeter durch die Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
Denkmalgeschützte Objekte:
Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Hierfür ist gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt zu erwirken.)
Kosten und Zahlung
Der Antrag auf architektonische Bewilligung ist gebührenfrei.
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Darstellung eines Steckschildes
Mehr Informationen:
Rechtliche Grundlagen:
- Bauordnung für Wien (BO):
- § 62a Bewilligungsfreie Bauvorhaben (Abs. 1 lit. 30 und Abs. 3)
- § 83 Bauteile vor der Baulinie oder Straßenfluchtlinie (Abs. 2 lit. e und Abs. 3 und 4)
- § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 4 und 6)
- Gebrauchsabgabegesetz (GAG 1966):
- § 1 Gebrauchserlaubnis
- § 2 Erteilung der Gebrauchserlaubnis (Abs. 2)
- § 82 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
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