Billboard - Antrag auf architektonische Begutachtung
Voraussetzungen
Ziel aus stadtgestalterischer Sicht
Ein Billboard ist ein an Masten montiertes, freistehendes Großflächen-Plakat. Das Ausmaß der Plakatfläche beträgt 4x3 bis 8x5 Meter. Ein Prismen-Wendesystem der Billboards erlaubt einen raschen Wechsel der Werbebotschaften. Zur Steigerung der Effizienz werden Billboards von Scheinwerfern angestrahlt.
Billboards sollen in ausgewählten Bereichen (ausschließlich im Industrie- und Gewerbegebiet) entlang von Stadtautobahnen aufgestellt werden. Die Unterkante der Billboardflächen darf maximal einen Meter über der seitlichen Autobahnbegrenzung liegen. Ein Mindestabstand von 30 Metern zwischen einzelnen Billboard-Einheiten muss eingehalten werden.
Erforderliche Unterlagen
Für eine Begutachtung ist erforderlich:
- Einreichplan
- Bebauungsplan einschließlich der besonderen Bestimmungen (BB)
- Fotos des projektierten Standortes und der unmittelbaren Umgebung
Zuständige Stelle
Architektursachverständige:
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) ist Architektursachverständige für alle Bewilligungsverfahren. Ihre Gutachten zu den eingereichten Projekten werden der für die Bewilligung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht.
Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at
Das Beratungsservice der MA 19 bietet für PlanverfasserInnen und BauwerberInnen Hilfestellung zu ihren vorgelegten Projekten. Eine Beurteilung aus stadtgestalterischer Sicht gibt Aussicht auf die zu erwartende Stellungnahme.
Kontakt für Werbeelemente auf Privatgrund:
Dezernat Architektonische Begutachtung
Ansprechperson: DI Ronald Franz
E-Mail: ronald.franz@wien.gv.at
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr
Erteilung der Baubewilligung:
- Bewilligung für Werbeflächen über drei Quadratmeter und in Schutzzonen durch die Baupolizei Gruppe BB - Bauvorhaben besonderer Art (MA 37)
- Bewilligung für Werbeflächen unter drei Quadratmeter durch die Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
Kosten und Zahlung
Der Antrag auf architektonische Bewilligung ist gebührenfrei.
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Mehr Informationen:
Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO):
- § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 4)
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
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