Billboard - Antrag auf architektonische Begutachtung

Voraussetzungen

Ziel aus stadtgestalterischer Sicht

Ein Billboard ist ein an Masten montiertes, freistehendes Großflächen-Plakat. Das Ausmaß der Plakatfläche beträgt 4x3 bis 8x5 Meter. Ein Prismen-Wendesystem der Billboards erlaubt einen raschen Wechsel der Werbebotschaften. Zur Steigerung der Effizienz werden Billboards von Scheinwerfern angestrahlt.

Billboards sollen in ausgewählten Bereichen (ausschließlich im Industrie- und Gewerbegebiet) entlang von Stadtautobahnen aufgestellt werden. Die Unterkante der Billboardflächen darf maximal einen Meter über der seitlichen Autobahnbegrenzung liegen. Ein Mindestabstand von 30 Metern zwischen einzelnen Billboard-Einheiten muss eingehalten werden.

Erforderliche Unterlagen

Für eine Begutachtung ist erforderlich:

  • Einreichplan
  • Bebauungsplan einschließlich der besonderen Bestimmungen (BB)
  • Fotos des projektierten Standortes und der unmittelbaren Umgebung

Zuständige Stelle

Architektursachverständige:
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) ist Architektursachverständige für alle Bewilligungsverfahren. Ihre Gutachten zu den eingereichten Projekten werden der für die Bewilligung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht.

Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at

Das Beratungsservice der MA 19 bietet für PlanverfasserInnen und BauwerberInnen Hilfestellung zu ihren vorgelegten Projekten. Eine Beurteilung aus stadtgestalterischer Sicht gibt Aussicht auf die zu erwartende Stellungnahme.

Kontakt für Werbeelemente auf Privatgrund:
Dezernat Architektonische Begutachtung
Ansprechperson: DI Ronald Franz
E-Mail: ronald.franz@wien.gv.at
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr

Erteilung der Baubewilligung:

Kosten und Zahlung

Der Antrag auf architektonische Bewilligung ist gebührenfrei.

Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Darstellung eines Billboards

Mehr Informationen:

Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO):

  • § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 4)

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
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