Loggienverglasung - Antrag auf architektonische Begutachtung

Voraussetzungen

Zur Erweiterung des Wohnraumes werden Loggien verglast. Die sukzessive und individuelle Durchführung erschwert eine koordinierte, einheitliche Gestaltung.

Ziel aus stadtgestalterischer Sicht

Die Einheitlichkeit unter den bestehenden Wohnhausfassaden soll erhalten bleiben. Mögliche Gestaltungsmethoden sind:

  • Angleichung einzelner Verbauten trotz partieller oder vereinzelter Loggienverglasungen
  • Herstellung einer formalen Verbindung zur bestehenden Fassade sowie zu den unausgebauten Loggien
  • Erhaltung der originalen Brüstungselemente und der Handläufe

Erforderliche Unterlagen

Für eine Begutachtung ist erforderlich:

  • Einreichplan (Ansicht, Schnitt, Grundriss, Beschreibung)
  • Foto(s) der Fassade (Foto von bereits in der selben Wohnhausanlage ausgeführten Loggienverglasungen)
  • In Schutzzonen: Belegexemplar für das Archiv der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)

Zuständige Stelle

Architektursachverständige:
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) ist Architektursachverständige für alle Bewilligungsverfahren. Ihre Gutachten zu den eingereichten Projekten werden der für die Bewilligung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht.

Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at

Das Beratungsservice der MA 19 bietet für PlanverfasserInnen und BauwerberInnen Hilfestellung zu ihren vorgelegten Projekten. Eine Beurteilung aus stadtgestalterischer Sicht gibt Aussicht auf die zu erwartende Stellungnahme.

Kontakt:
Dezernat Architektonische Begutachtung
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr

Erteilung des Baubescheides:
Baupolizei (MA 37)

Denkmalgeschützte Objekte:
Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Hierfür muss gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt erwirkt werden.)

Kosten und Zahlung

Der Antrag auf architektonische Bewilligung ist gebührenfrei.

Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Für Loggienverglasungen genügt die Kenntnisnahme einer Bauanzeigegemäß § 62 Bauordnung für Wien (BO) durch die Behörde. Diese setzt eine positive Begutachtung durch die MA 19 voraus.

Mehr Informationen:

Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO):

  • § 62 Bauanzeige (Abs. 1 lit. 2)
  • § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 1 und 6)

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
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