Loggienverglasung - Architektonische Begutachtung
Allgemeine Informationen
Alle Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes werden von der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) hinsichtlich der gestalterischen Einfügung in das örtliche Stadtbild überprüft. Für die Erteilung einer Bewilligung wird diese architektonische Begutachtung in Form einer Stellungnahme oder eines Gutachtens an die zuständige Behörde - Baupolizei (MA 37) weitergeleitet.
Voraussetzungen
Ziele aus stadtgestalterischer Sicht
- Die Einheitlichkeit der Wohnhausfassade muss erhalten bleiben, besonders Fensterteilung und Farbgestaltung.
- Die neu geplante Loggienverglasung muss an bereits durchgeführte Loggienverglasungen angepasst werden.
- Originale Brüstungselemente und Handläufe müssen erhalten bleiben.
Fristen und Termine
Projekte können laufend eingebracht werden.
Zuständige Stelle
Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at
Kontakt
Dezernat Architektonische Begutachtung
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr
Am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11.30 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Erteilung der Baubewilligung:
- Baupolizei (MA 37)
- Bei denkmalgeschützten Objekte zusätzlich: Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Hierfür muss gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt erwirkt werden.)
Verfahrensablauf
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) übermittelt ihre Stellungnahme oder ihr Gutachten im Bewilligungsverfahren an die für die Bewilligung zuständige Behörde.
Der Bescheid wird von der Baupolizei (MA 37) erstellt.
Erforderliche Unterlagen
- Baupläne (Checkliste für Einreichpläne)
- Detailangaben bezüglich Material, Farbe und Profilstärke
- Fotos der Fassaden und Fotos von bereits in der selben Wohnhausanlage ausgeführten Loggienverglasungen
Kosten und Zahlung
Die architektonische Begutachtung ist gebührenfrei.
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.
Erledigungsdauer
Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden.
Zusätzliche Informationen
Für Loggienverglasungen genügt die Kenntnisnahme einer Bauanzeigegemäß § 62 Bauordnung für Wien (BO) durch die Behörde. Diese setzt eine positive Begutachtung durch die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) voraus.
- Baupolizei (MA 37)
- Bauanzeige
Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO):
- § 62 Bauanzeige (Abs. 1 lit. 2)
- § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 1 und 6)
Homepage: Architektur und Stadtgestaltung
Verantwortlich für diese Seite:Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
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