Loggienverglasung - Antrag auf architektonische Begutachtung
Voraussetzungen
Zur Erweiterung des Wohnraumes werden Loggien verglast. Die sukzessive und individuelle Durchführung erschwert eine koordinierte, einheitliche Gestaltung.
Ziel aus stadtgestalterischer Sicht
Die Einheitlichkeit unter den bestehenden Wohnhausfassaden soll erhalten bleiben. Mögliche Gestaltungsmethoden sind:
- Angleichung einzelner Verbauten trotz partieller oder vereinzelter Loggienverglasungen
- Herstellung einer formalen Verbindung zur bestehenden Fassade sowie zu den unausgebauten Loggien
- Erhaltung der originalen Brüstungselemente und der Handläufe
Erforderliche Unterlagen
Für eine Begutachtung ist erforderlich:
- Einreichplan (Ansicht, Schnitt, Grundriss, Beschreibung)
- Foto(s) der Fassade (Foto von bereits in der selben Wohnhausanlage ausgeführten Loggienverglasungen)
- In Schutzzonen: Belegexemplar für das Archiv der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
Zuständige Stelle
Architektursachverständige:
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) ist Architektursachverständige für alle Bewilligungsverfahren. Ihre Gutachten zu den eingereichten Projekten werden der für die Bewilligung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht.
Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at
Das Beratungsservice der MA 19 bietet für PlanverfasserInnen und BauwerberInnen Hilfestellung zu ihren vorgelegten Projekten. Eine Beurteilung aus stadtgestalterischer Sicht gibt Aussicht auf die zu erwartende Stellungnahme.
Kontakt:
Dezernat Architektonische Begutachtung
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr
Erteilung des Baubescheides:
Baupolizei (MA 37)
Denkmalgeschützte Objekte:
Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Hierfür muss gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt erwirkt werden.)
Kosten und Zahlung
Der Antrag auf architektonische Bewilligung ist gebührenfrei.
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Für Loggienverglasungen genügt die Kenntnisnahme einer Bauanzeigegemäß § 62 Bauordnung für Wien (BO) durch die Behörde. Diese setzt eine positive Begutachtung durch die MA 19 voraus.
Mehr Informationen:
- Baupolizei (MA 37)
- Bauanzeige
Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO):
- § 62 Bauanzeige (Abs. 1 lit. 2)
- § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 1 und 6)
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
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