Fensterauswechslung/Fenstertausch - Begutachtung

Allgemeine Informationen

Fenster sind nicht nur konstruktiv bedeutende, sondern auch gestalterisch prägende Elemente einer Fassade. Für eine baubehördliche Genehmigung eines Fenstertausches in einer Schutzzone oder an einem Gebäude, welches vor 1945 errichtet wurde, wird eine architektonische Begutachtung in Form einer Stellungnahme oder eines Gutachtens an die zuständige Behörde (Baupolizei) weitergeleitet.

Fenster und Fenstertüren eines Gebäudes müssen gemäß §85 Abs. 7 der Wiener Bauordnung, hinsichtlich Konstruktion, Teilung, Profilstärke, Farbe und dergleichen ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen, es sei denn, die Unterschiede sind in der besonderen Gestaltung des Gebäudes begründet.

Eine Bauanzeige genügt (gemäß §62. (1) Z3 der Wiener Bauordnung) für den Austausch von Fenstern und Fenstertüren in Schutzzonen und bei Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1945 errichtet wurden.

Der Austausch von Fenstern und Fenstertüren außerhalb von Schutzzonen und bei Gebäuden, welche nach 1945 errichtet wurden, ist bewilligungsfrei (§62a (1) Z34)

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Ziel aus stadtgestalterischer Sicht

Fenster außerhalb von Schutzzonen:

  • Das Fenster muss dem Fassadentypus entsprechend gestaltet bzw. erhalten werden.
  • Die Fenster eines Gebäudes sollen in Bezug auf Konstruktion, Teilung und Farbe einheitlich gestaltet sein.

Kastenfenster innerhalb und außerhalb von Schutzzonen:

  • Durch die Veränderung der Fenster kann die historische Wirkung eines Gebäudes gestört und beeinträchtigt werden. Neben den Gliederungselementen an den Fassaden sind es vor allem die Fenster, die eine Aussage über das Baualter eines Gebäudes ermöglichen. Bei historischen Fassaden, die ursprünglich mit Kastenfenstern errichtet wurden, müssen daher die Kastenfenster (Folder Wiener Kastenfenster) erhalten oder nachgebaut werden.
  • Ausnahmen sind im Innenhof, sowie an entdekorierten Gründerzeitbauten außerhalb von Schutzzonen möglich

Richtlinien zur Fensterauswechslung historischer Konstruktionen liegen in der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung auf: Werkstattbericht Wiener Nr. 85

Fristen und Termine

Projekte können laufend bei der zuständigen Behörde (Baupolizei) eingebracht werden.

Zuständige Stelle

Für die Begutachtung des Erscheinungsbildes

Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 4000-88916, -88917
Fax: +43 1 4000-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at

Parteienverkehr/persönliche Projektbesprechungen nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 11.30 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Amtsstunden/telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen

Kontakt (innerhalb von Schutzzonen und für Gebäude welche vor 1945 errichtet wurden)
Dezernat Begutachtung

Für die baubehördliche Genehmigung

Baupolizei
Gebietsgruppe Ost: +43 1 4000-37300
20., Dresdner Straße 82
Zuständig für: 1., 2., 8., 9., 20. bis 22. Bezirk

Gebietsgruppe Süd: +43 1 4000-37500
10., Favoritenstraße 211
Zuständig für: 3. bis 7., 10., 11. und 23. Bezirk

Gebietsgruppe West: + 43 1 4000-37700
16., Spetterbrücke 4
Zuständig für: 12. bis 19. Bezirk

Bei denkmalgeschützten Objekte zusätzlich: Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Es muss gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt erwirkt werden.)

Verfahrensablauf

  • Die Fensterauswechslung bzw. der Fenstertausch muss für Gebäude in Schutzzonen und bei Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1945 errichtet wurden bei der Baupolizei als Bauanzeige eingereicht werden.
  • Im Zuge des baubehördlichen Genehmigungsverfahrens (Bauanzeige) begutachtet die Abteilung Architektur und Stadtgestaltung die jeweilige Fensterauswechslung und übermittelt im Anschluss eine Stellungnahme an die Baupolizei.
  • Die Baubehörde schließt die Prüfung der Zulässigkeit binnen 6 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen ab. Bis zu diesem Zeitpunkt kann eine Untersagung erfolgen.
  • Achtung: Bei Bauanzeigen gibt es keinen Genehmigungsbescheid, es findet keine Bauverhandlung statt.

Erforderliche Unterlagen

Kosten und Zahlung

Die Kosten werden nach Abschluss des Verfahrens von der Baupolizei mittels Zahlungsanweisung vorgeschrieben und betragen 28 Euro Verwaltungsabgabe.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Erledigungsdauer

Die Baubehörde schließt die Prüfung der Zulässigkeit binnen 6 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen ab.

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO):

  • § 62 Bauanzeige (Abs. 1 lit. 3)
  • § 62a Bewilligungsfreie Bauvorhaben (Abs. 1 lit. 34 und Abs. 3)
  • § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 1, 5 und 7)
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