Abbruch in Schutzzonen - Antrag auf architektonische Begutachtung
Voraussetzungen
Ziel aus stadtgestalterischer Sicht
- Das örtliche Stadtbild kann durch Abbrüche an Wert verlieren. Dies betrifft vor allem:
- Die Abtragung für das Stadtbild wirksamer Gebäude
- Abbruch von Gebäuden in geschlossenen Ensembles
- Bauteile, die für ein Gebiet bedeutend sind, müssen geschützt und erhalten werden.
Ein Abbruch muss der Baubehörde gemeldet werden - in Schutzzonen ist eine Einreichung erforderlich. Abbrüche und Teilabbrüche, der unter Denkmalschutz stehender Gebäude sind nur mit Zustimmung des Bundesdenkmalamtes zulässig.
Erforderliche Unterlagen
Für eine Begutachtung ist erforderlich:
- Bestandsplan
- Objektbeschreibung
- Bestandsfotodokumentation:
- Aktuelle Fotos des gesamten Gebäudes (Fassaden, Fenster, Gesimse usw.)
- Fotos der unmittelbaren Umgebungsgebäude, auch gegenüberliegende Liegenschaften gemäß § 60 Abs. 1 lit. der Bauordnung für Wien (BO)
- Historische Fotos der Liegenschaft
- Belegexemplar für das Archiv der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
Zuständige Stelle
Architektursachverständige:
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) ist Architektursachverständige für alle Bewilligungsverfahren. Ihre Gutachten zu den eingereichten Projekten werden der für die Bewilligung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht.
Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at
Das Beratungsservice der MA 19 bietet für PlanverfasserInnen und BauwerberInnen Hilfestellung zu ihren vorgelegten Projekten. Eine Beurteilung aus stadtgestalterischer Sicht gibt Aussicht auf die zu erwartende Stellungnahme.
Kontakt:
Dezernat Architektonische Begutachtung
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr
Erteilung der Abbruchbewilligung:
Baupolizei (MA 37)
Denkmalgeschützte Objekte:
Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Hierfür muss gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt erwirkt werden.)
Kosten und Zahlung
Der Antrag auf architektonische Bewilligung ist gebührenfrei.
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Bei denkmalgeschützten Objekten sind Außenrollläden unter Umständen gemäß Bundesdenkmalschutzgesetz bewilligungspflichtig. Die Stellungnahme der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung kann eine allenfalls notwendige Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes nicht ersetzen.
Mehr Informationen:
Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO):
- § 60 Antrag um Baubewilligung (Abs. 1 lit. d bis f)
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
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