Abbruch in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre, sowie Abbruch von Gebäuden außerhalb von Schutzzonen, die vor dem 1. Jänner 1945 errichtet wurden - Bestätigung

Allgemeine Informationen

Der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen, Gebieten mit Bausperre und von Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1945 errichtet wurden, ist nur möglich, wenn es kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild gibt.

Für Bauwerke in Schutzzonen und für Bauwerke außerhalb von Schutzzonen, die vor dem 1. Jänner 1945 errichtet wurden, darf die Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht oder sein Bauzustand derart schlecht ist, dass die Instandsetzung technisch unmöglich ist oder nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann.

Ein entsprechender Abbruch muss spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Beginn der Arbeiten der Behörde (Baupolizei) vom Bauherrn schriftlich angezeigt werden. Der Anzeige muss eine Bestätigung des Magistrats angeschlossen werden, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Die Ausstellung dieser Bestätigung kann bei der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung beantragt werden.

Die Abteilung Architektur und Stadtgestaltung überprüft alle Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes darauf, ob sie sich gestalterisch in das örtliche Stadtbild einfügen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Fristen und Termine

Projekte können laufend eingebracht werden.

Zuständige Stelle

Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 4000-88916, -88917
Fax: +43 1 4000-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at

Parteienverkehr/persönliche Projektbesprechungen nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 11.30 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Amtsstunden/telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen

Dezernat Begutachtung

Erteilung der Abbruchbewilligung

Verfahrensablauf

Ziel aus stadtgestalterischer Sicht ist, dass Gebäude, Baustrukturen, Bauteile, Gärten usw., die für die Schutzzone bedeutend sind, in ihrem äußeren Erscheinungsbild geschützt und erhalten werden. Das örtliche Stadtbild kann durch Abbrüche an Wert verlieren. Dies betrifft vor allem die Abtragung für das Stadtbild wirksamer Gebäude oder Gebäudeteile.

Für Gebäude in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre, sowie für Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1945 errichtet wurden: Die Abteilung Architektur und Stadtgestaltung stellt die Bestätigung des Magistrates gemäß § 60 Abs. 1 lit. d aus.

Mit dieser Bestätigung kann der Abbruch gemäß § 62a Abs. 5a bei der Baupolizei, mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Beginn der Arbeiten, angezeigt werden.

Besteht ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des angesuchten Gebäudes wegen seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild, kann keine Bestätigung des Magistrats ausgestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Grundbuchsauszug
  • Vollmacht (wenn nicht Bauwerber*in oder Grundeigentümer*in)
  • Bestandspläne/Baupläne des abzubrechenden Gebäudes
  • Objektbeschreibung
  • Historische Fotos
  • Historische Dokumentation (Veränderungen seit der Errichtung des Gebäudes)
  • Fotodokumentation:
    • Aktuelle Fotos des gesamten Gebäudes (Fassaden, Fenster, Gesimse usw.)
    • Fotos der unmittelbaren Umgebungsgebäude, auch gegenüberliegende Liegenschaften gemäß § 60 Abs. 1 lit. d der Bauordnung für Wien (BO)

Kosten und Zahlung

Die Begutachtung durch die Abteilung Architektur und Stadtgestaltung ist gebührenfrei.

Im Zuge des Anzeigeverfahrens, oder gegebenenfalls des Genehmigungsverfahrens, werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.

Erledigungsdauer

Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden.

Zusätzliche Informationen

Baupolizei

Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO): § 60 Abs. 1 lit. d, § 62a Abs. 5a

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Architektur und Stadtgestaltung
Kontaktformular