Durchführung von notwendigen Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten - Antrag

Voraussetzungen

Das Verfahren kann nur auf Antrag eingeleitet werden.

  • VermieterInnen können die Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten aufgetragen werden, wenn sie die Vornahme dieser Arbeiten unterlassen haben. Das Gericht (die Gemeinde) hat den VermieterInnen dann die Durchführung der Arbeiten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist aufzutragen.
  • Erhaltungsarbeiten zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung können den VermieterInnen nur dann aufgetragen werden, wenn sich die Gesundheitsgefährdung nicht durch andere, den BewohnerInnen des Hauses zumutbare Maßnahmen abwenden lässt.
  • Bei vorweg durchzuführenden Arbeiten muss dem Antrag unabhängig von finanziellen Auswirkungen stattgeben werden.
  • Der rechtskräftige Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten ist ein Exekutionstitel. Kommen die VermieterInnen dem rechtskräftigen Auftrag der Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 MRG nicht fristgerecht nach, so haben alle MieterInnen des Hauses das Recht, für die Durchführung der Arbeiten die Bestellung von ZwangsverwalterInnen gemäß § 6 Abs. 2 MRG zu begehren.

Erforderliche Unterlagen

Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:

  • Name und Anschrift der AntragstellerInnen bzw. deren bevollmächtigte VertreterInnen: Antragsberechtigt ist
    • die Gemeinde, in der das Haus gelegen ist, im eigenen Wirkungsbereich und alle HauptmieterInnen des Hauses bei Erhaltungsarbeiten
      • an allgemeinen Teilen des Hauses
      • in einzelnen Mietgegenständen, sofern es sich um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder um die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt oder wenn diese zur Herstellung der Brauchbarkeit des Mietgegenstandes erforderlich sind
      • zur Aufrechterhaltung des Betriebes von Gemeinschaftsanlagen
      • zur Neueinführung oder Umgestaltung, die kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung vorzunehmen sind (z. B. Anschluss an eine Wasserleitung oder an einen Kanal)
      • zur Installation/Miete von Messeinrichtungen zur Verbrauchsermittlung
    • die Mehrheit der MieterInnen des Hauses (berechnet nach der Anzahl der Mietgegenstände) bei
  • Name und Anschrift der AntragsgegnerInnen: Das sind grundsätzlich alle EigentümerInnen (des Hauses) laut Auszug aus dem Grundbuch und deren VertreterInnen (Hausverwaltung) bzw. die Eigentümergemeinschaft für AltmieterInnen im Wohnungseigentumshaus. Nähere Auskünfte dazu erteilen die zuständigen ReferentInnen der Schlichtungsstelle.

Inhalt des Antrages

Es muss erkennbar sein, welche Arbeiten notwendig sind, um Mängel/Schäden zu beseitigen. Liegt eine Gesundheitsgefährdung vor, so muss diese glaubhaft dargelegt werden. Adresse des Objektes (Haus, Top-Nummer)

Beilagen zum Antrag

  • Aktueller Auszug aus dem Grundbuch (nicht älter als sechs Monate)
  • Falls sich eine der Parteien vertreten lässt, müssen die VertreterInnen auch eine Vollmacht beilegen (ausgenommen RechtanwältInnen, NotarInnen, ImmobilienmaklerInnen, ImmobilienverwalterInnen oder WirtschaftstreuhänderInnen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen)
  • Mietvertrag

Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Sollten die fehlenden entsprechenden Dokumente binnen der gesetzten Frist von 14 Tagen nicht nachgereicht werden, wird der gegenständliche Antrag zurückgewiesen.

Zuständige Stelle

Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498

Dezernat II - Sanierung, WEG, WGG, Mietzinsüberprüfung im Förderungsrecht, HeizKG
E-Mail: schli06@ma50.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 18 Uhr
Kundenverkehr: Montag und Mittwoch von 8 bis 13 Uhr und Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr

Kosten und Zahlung

Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.

Termine und Fristen

Das Gericht (die Gemeinde) muss den VermieterInnen die Durchführung der Arbeiten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist auftragen.

Beachten

Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.

Rechtliche Grundlagen:

Verantwortlich für diese Seite:
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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