Bewilligung der gewerbsmäßigen Vermietung eines Zivilluftfahrzeuges - Antrag
Allgemeine Informationen
Zur gewerbsmäßigen Vermietung von Zivilluftfahrzeugen ist gemäß § 116 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes (LFG) eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich.
Voraussetzungen
Die Vermietungsbewilligung muss gemäß § 117 Abs. 1 LFG unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
- Die AntragstellerInnen besitzen die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR, sind verlässlich und fachlich geeignet sowie HalterInnen des (der) zu vermietenden Luftfahrzeuge(s).
- Die Sicherheit des Betriebes muss gewährleistet und ein Bedarf vorhanden sein.
- Die für die Vermietung in Aussicht genommenen Zivilluftfahrzeuge müssen die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen.
Fristen und Termine
Acht bis zwölf Wochen
Zuständige Stelle
Amt der Wiener Landesregierung
Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (MA 64)
Gruppe Energie und Berufungen
8., Lerchenfelder Straße 4
Ansprechpartnerin: Rosemarie Lang
Telefon: +43 1 4000-89955
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at
Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Bewilligung müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
- Eintragungsschein der Austro Control GmbH
- Staatsbürgerschaftsnachweis der AntragstellerInnen oder ein gültiger Pilotenschein (Berufspilotenschein oder Berufshubschrauberpilotenschein)
- Lufttüchtigkeitszeugnis
- Luftfahrzeug-Verwendungsbescheinigung (Nachprüfungsbescheinigung)
- Wenn die AntragstellerInnen juristische Personen sind: aktueller Auszug aus dem Firmenbuch
- Auszug aus dem Strafregister (kann durch einen gültigen Pilotenschein ersetzt werden)
- Berufspilotenschein der bzw. des für die Vermietung Verantwortlichen oder anderer geeigneter Nachweis der fachlichen Eignung
- Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht
Bevor die Bewilligung erteilt wird, muss gemäß § 117 Abs. 1 lit. b LFG der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen betrieben werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- 380 Euro Bundesverwaltungsabgabe (pro Flugzeug)
- 47,30 Euro für den Antrag (Gebühr nach dem Gebührengesetz - GebG)
- Weitere Gebühren für Beilagen
- 83,60 Euro für die Ausstellung des Originalbescheides
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Online-Antrag: Bewilligung der gewerbsmäßigen Vermietung eines Zivilluftfahrzeuges
- Antrag auf Bewilligung der gewerbsmäßigen Vermietung von Luftfahrzeugen:
Zusätzliche Informationen
Die Vermietungsbewilligung wird gemäß § 117 Abs. 2 LFG im Interesse der Verkehrssicherheit unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Liegen die Voraussetzungen der Genehmigung nicht mehr vor oder hat der Betrieb länger als ein Jahr geruht, wird die Bewilligung widerrufen.
Rechtliche Grundlagen:
Homepage: Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten
Magistratsabteilung 64
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