Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung - Antrag

Allgemeine Informationen

Wettbewerbe und Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind, sind gemäß § 126 Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG) genehmigungspflichtig.

Die Bewilligung wird untersagt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Verkehrssicherheit durch diese Veranstaltung gefährdet werden könnte.

Voraussetzungen

Keine

Fristen und Termine

Vier bis sechs Wochen vor der Veranstaltung

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (MA 64)
Gruppe Energie und Berufungen
8., Lerchenfelder Straße 4
Ansprechpartnerinnen:
Mag.a Erika Daxböck - Telefon: +43 1 4000-89954
Mag.a Nicole Gamauf - Telefon: +43 1 4000-89660
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Erforderliche Unterlagen

  • Plan bzw. Skizze über den genauen Ort, an dem die Luftfahrtveranstaltung stattfindet, sofern sich dieser nicht verbal genau beschreiben lässt
  • Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht
  • Wird der Antrag von einer juristischen Person eingebracht: Auszug aus dem Firmenbuch

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Genaue Bezeichnung des Landeplatzes
  • Zeitpunkt der Luftfahrtveranstaltung
  • Zweck der Luftfahrtveranstaltung
  • Ablauf der Luftfahrtveranstaltung
  • Beschreibung und Kennzeichen des Luftfahrzeuges bzw. der Luftfahrzeuge
  • Name der PilotInnen mit der Nummer des Pilotenscheines sowie allenfalls der Nachweis der besonderen Fähigkeiten

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
  • 14,30 Euro für den Antrag (Gebühr nach dem Gebührengesetz - GebG)
  • In der Regel zwischen 15,26 und 45,78 Euro Kommissionsgebühren je nach Dauer
Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

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Zusätzliche Informationen

Die AntragsstellerInnen müssen eine geeignete Person einsetzen, die vor Ort anwesend ist und für die Einhaltung der Sicherheitsvorschrift während der Luftfahrtveranstaltung sorgt. Name, Adresse und Telefonnummer dieser Person muss der Behörde im Ermittlungsverfahren, spätestens jedoch drei Tage vor der Veranstaltung bekanntgegeben werden.

Die zivile Luftfahrtveranstaltung ist nur mit Zustimmung der bzw. des über das Grundstück Verfügungsberechtigten zulässig.

Für die Durchführung der Luftfahrtveranstaltung kann auch die Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe sowie zum Einflug in das Flugbeschränkungsgebiet Wien erforderlich sein. Sie wird von der Austro Control GmbH bzw. der angeschlossenen Flugplatzkontrollstelle Schwechat, Telefon +43 1 05 17 03-0; E-Mail: info@austrocontrol.at erteilt. Wenn die Veranstaltung über den bloßen Wettbewerb bzw. die Schauvorstellung von Zivilflugzeugen hinausgeht, muss in der Regel eine Veranstaltungsbewilligung des Dezernats V - Technische Angelegenheiten des Veranstaltungswesens (MA 36-V), +43 1 4000-36310; E-Mail: post@ma36.wien.gv.at, eingeholt werden.

Rechtliche Grundlage: § 126 Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG)

Homepage: Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten

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Magistratsabteilung 64
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