Steigenlassen einer größeren Anzahl von Kleinluftballonen - Antrag
Allgemeine Informationen
Im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt ist für das Steigenlassen einer größeren Anzahl von "Kleinluftballonen" (Luftballonen) außerhalb von Sicherheitszonen gemäß § 128 Abs. 2 Luftfahrtgesetz (LFG) eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Diese Bewilligung wird von der Abteilung für Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (MA 64) erteilt.
In der Sicherheitszone ist das Steigenlassen einer größeren Anzahl von Luftballonen verboten. Die Sicherheitszone in Wien umfasst einen kleinen Teil des 1. und 6. Bezirkes sowie Teile des 3. bis 5., 10. bis 12. und 22. Bezirkes. Details können bei der MA 64 oder bei der Austro Control GmbH, Telefon: +43 1 (0) 5/1703-7001, erfragt werden.
Voraussetzungen
Eine "größere Anzahl" ist ab 50 Luftballonen gegeben. (Das Steigenlassen von weniger als 50 Luftballonen ist genehmigungsfrei.)
Fristen und Termine
Der Antrag sollte spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt des Steigenlassens der Luftballone eingebracht werden.
Zuständige Stelle
Amt der Wiener Landesregierung
Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (MA 64)
Gruppe Energie und Berufungen
8., Lerchenfelder Straße 4
Ansprechpartnerin: Rosemarie Lang
Telefon: +43 1 4000-89955
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at
Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Soll das Steigenlassen der Luftballone im Zuge einer Veranstaltung erfolgen, wird empfohlen, sich bei der Abteilung für Veranstaltungswesen (MA 36) zu erkundigen, ob die Veranstaltung bewilligungspflichtig ist.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Anzahl der Luftballone
- Tag und Uhrzeit des geplanten Steigenlassens der Luftballone
- Ort des geplanten Steigenlassens der Luftballone
- Darstellung des Ablaufes
- Anführung des Anlasses
Kosten und Zahlung
- 14,30 Euro Gebühr nach dem Gebührengesetz (GebG) für den Antrag
- 21,80 Euro Verwaltungsabgabe für die Bewilligung
- 3,90 Euro für eine Vollmacht
- Sollte in Ausnahmefällen eine Augenscheinsverhandlung erforderlich sein, kommen noch Kommissionsgebühren dazu, die von der Dauer der Verhandlung abhängen.
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Online-Antrag: Steigenlassen einer größeren Anzahl von Kleinluftballonen
Der Antrag muss persönlich unterschrieben und an die Abteilung für Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (MA 64) übermittelt werden. Auf Wunsch kann die Bewilligung von der MA 64 per E-Mail oder per Post geschickt werden.
Antrag auf Bewilligung zum Steigenlassen einer größeren Anzahl von Kleinluftballonen:
oder formloser Antrag im Sinne dieses Formulares. Wird der Antrag nicht von den BewilligungswerberInnen eingebracht, muss eine Vollmacht beigelegt werden.
Zusätzliche Informationen
An den Luftballonen dürfen keine metallischen Gegenstände befestigt werden, ebenso dürfen sie keine radarreflektierende Beschriftung aufweisen. Eine Bündelung der Luftballone kann zu einer Gefährdung der Luftfahrt führen und ist daher nicht genehmigungsfähig.
Rechtliche Grundlage: § 128 Abs. 2 Luftfahrtgesetz (LFG)
Homepage: Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten
Magistratsabteilung 64
Kontaktformular
