Außenlandungen bzw. Außenabflüge - Antrag

Allgemeine Informationen

Außenabflüge und Außenlandungen außerhalb eines Flugplatzes sind gemäß § 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz (LFG) genehmigungspflichtig.

Wien wurde im öffentlichen Interesse in weiten Teilen zum Flugbeschränkungsgebiet erklärt. Für Außenlandungen bzw. Außenabflüge innerhalb des Flugbeschränkungsgebietes muss daher in der Regel ein öffentliches Interesse nachgewiesen werden.

Voraussetzungen

Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn

  • öffentliche Interessen, insbesondere Lärmschutzinteressen, nicht entgegen stehen oder
  • ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt.

Fristen und Termine

Drei bis vier Wochen

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (MA 64)
Gruppe Energie und Berufungen
8., Lerchenfelder Straße 4
Ansprechpartnerinnen:
Mag.a Erika Daxböck - Telefon: +43 1 4000-89954
Mag.a Nicole Gamauf - Telefon: +43 1 4000-89660
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Bewilligung muss folgende Angaben enthalten:

  • Angaben über Zeit und Ort (Skizze)
  • Namen der PilotInnen
  • Angaben über das Luftfahrzeug
  • Ausführungen zum öffentlichen Interesse

Kosten und Zahlung

  • 6,50 Euro oder 27,20 Euro Bundesverwaltungsabgabe je nach Anzahl
  • 14,30 Euro Gebühr nach dem Gebührengesetz (GebG) für den Antrag
  • In der Regel zwischen 15,26 Euro und 45,78 Euro Kommissionsgebühren je nach Dauer
Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Musterantrag für Außenlandungen bzw. Außenabflüge:

PDF-Betrachter herunterladen

Zusätzliche Informationen

Die Bewilligung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der über die Liegenschaft Verfügungsberechtigten und wird unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Rechtliche Grundlage: § 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz (LFG)

Homepage: Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten

Verantwortlich für diese Seite:
Magistratsabteilung 64
Kontaktformular