Enteignung nach dem Baurecht - Antrag

Allgemeine Informationen

Durch Enteignung können das Eigentumsrecht oder andere, bereits bestehende Rechte an fremden Grundflächen erworben, begründet und an eigenen Grundflächen aufgehoben werden. Die Enteignung darf nur gegen Entschädigung durchgeführt werden.

Voraussetzungen

Eine Enteignung nach dem Baurecht ist zu folgenden Zwecken zulässig:

  • Herstellung von Verkehrsflächen und Anlage öffentlicher Aufschließungsleitungen
  • Ausführung von Bauvorhaben oder Anlagen auf Grundflächen für öffentliche Zwecke
  • Erhaltung, Ausgestaltung oder Herstellung der allgemeinen Zugänglichkeit des Wald- und Wiesengürtels
  • Vermeidung des Zurückbleibens von nach den Bebauungsbestimmungen selbständig nicht bebaubaren Grundflächen
  • Bauordnungsgemäße Bebauung von Liegenschaften

Wenn für die Enteignung nur die Inanspruchnahme unbebauter Grundflächen oder einer zur Gänze bebauten Fläche erforderlich ist, hat sich der Enteignungsantrag nur auf diese Fläche zu beziehen.

Soll ein Grundstück so weit enteignet werden, dass die Restfläche nach den Vorschriften der Bauordnung nicht mehr bebaubar ist, muss auf Antrag der von der Enteignung betroffenen GrundeigentümerInnen die Enteignung des gesamten Grundstückes ausgesprochen werden. Das gleiche gilt, wenn ein Grundstück durch die Verringerung der Größe oder durch eine beantragte Belastung mit dinglichen Rechten nicht mehr nach seiner bisherigen Bestimmung wirtschaftlich genutzt werden kann.

Fristen und Termine

Fristen und Termine richten sich der jeweiligen individuellen Ausgangslage.

Zuständige Stelle

Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (MA 64)
Gruppe Baurecht
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Erforderliche Unterlagen

Im Antrag zur Enteignung muss der Zweck der Enteignung genau bezeichnet bzw. beschrieben werden. Zudem muss dargelegt werden, dass die EigentümerInnen zu einer freiwilligen Einräumung der angestrebten Rechte (z. B. einem Verkauf der Grundfläche) nicht bereit sind. Folgende Dokumente müssen dem Antrag beigelegt werden:

  • Vollständige Auszüge aus dem Grundbuch der betroffenen Liegenschaften
  • Grundeinlösungsplan in sieben Gleichstücken
  • Verzeichnis mit Namen und Anschriften der EnteignungsgegnerInnen

Kosten und Zahlung

Es fallen Kosten für die Vergebührung der Einreichdokumente sowie Kommissionsgebühren für die Verhandlung an. Zur Festsetzung der Entschädigung muss die Behörde das Gutachten eines oder nach Bedarf mehrerer gerichtlich beeideter Sachverständiger einholen. Die Kosten des Sachverständigen müssen von den jeweiligen AntragstellerInnen bezahlt werden.

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Erledigungsdauer

Die Verfahrensdauer bestimmt sich nach der jeweiligen individuellen Ausgangslage. Eine unvollständige Vorlage von Dokumenten kann das Verfahren verzögern.

Formular

Antrag auf Enteignung nach dem Baurecht:

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Zusätzliche Informationen

Entspricht der Enteignungsantrag den formalen Anforderungen, muss die Behörde die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch veranlassen. Dadurch kann sich niemand auf Unkenntnis berufen.

Enteignungen - Grundstückstechnische Sachverständige

Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO). Die Anforderungen zum Enteignungsverfahren sind in § 44 BO festgelegt.

Homepage: Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten

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