Zurücklegung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes - Anzeige

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Voraussetzungen

Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes endet unter anderem mit der Zurücklegung der Konzession (§ 64 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005).

Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern die KonzessionsinhaberInnen die Zurücklegung nicht für einen späteren Zeitpunkt anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (MA 64)
Gruppe Energie und Berufungen
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89959
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Kosten und Zahlung

Keine

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich.

Rechtliche Grundlage: Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005

Homepage: Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten

Formular

Online-Anzeige: Zurücklegung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes

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