Aufnahme der Tätigkeit als StromhändlerIn - Anzeige

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Voraussetzungen

StromhändlerInnen und LieferantInnen, die EndverbraucherInnen in Wien beliefern wollen, müssen der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen (§ 44 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005).

Erforderliche Unterlagen

Der Anzeige müssen folgende Dokumente beigelegt werden:

  • Meldezettel
  • Bestellung einer bzw. eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten, wenn der Hauptwohnsitz oder der Sitz der StromhändlerInnen oder der LieferantInnen nicht in Österreich liegt und nicht in einem Staat, deren Angehörige aufgrund des Rechtes der EU oder eines Staatsvertrages gleich wie InländerInnen zu behandeln sind
  • Auszug aus dem Firmenbuch

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (MA 64)
Gruppe Energie und Berufungen
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89959
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Kosten und Zahlung

Keine

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Die Behörde kann StromhändlerInnen oder LieferantInnen, die EndverbraucherInnen beliefern, diese Tätigkeit untersagen, wenn sie zumindest drei Mal wegen einer Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden sind oder nicht die erforderliche Verlässlichkeit besitzen.

Rechtliche Grundlage: Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005

Formular

Online-Anzeige: Aufnahme der Tätigkeit als StromhändlerIn

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