Ausscheiden PächterIn eines Verteilernetzes bzw. Wegfall einer Voraussetzung der Bestellung zur/zum PächterIn - Anzeige
Voraussetzungen
Die Bestellung einer Pächterin bzw. eines Pächters muss von der Behörde genehmigt werden (§§ 54 Abs. 3 Z 2 lit. b und 60 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005).
Die Genehmigung wird widerrufen, wenn die PächterInnen ausscheiden bzw. eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Die KonzessionsinhaberInnen müssen der Behörde das Ausscheiden der PächterInnen sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer Bestellung schriftlich anzeigen (§ 60 Abs. 2 WelWG 2005).
Erforderliche Unterlagen
Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht
Zuständige Stelle
Amt der Wiener Landesregierung
Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (MA 64)
Gruppe Energie und Berufungen
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89959
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at
Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Kosten und Zahlung
Keine
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Rechtliche Grundlage: Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005
Formular
Online-Anzeige: Ausscheiden PächterIn eines Verteilernetzes bzw. Wegfall einer Voraussetzung der Bestellung zur/zum PächterIn
Weiterführende Informationen
Magistratsabteilung 64
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