Ausscheiden PächterIn eines Verteilernetzes bzw. Wegfall einer Voraussetzung der Bestellung zur/zum PächterIn - Anzeige

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Voraussetzungen

Die Bestellung einer Pächterin bzw. eines Pächters muss von der Behörde genehmigt werden (§§ 54 Abs. 3 Z 2 lit. b und 60 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005).

Die Genehmigung wird widerrufen, wenn die PächterInnen ausscheiden bzw. eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Die KonzessionsinhaberInnen müssen der Behörde das Ausscheiden der PächterInnen sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer Bestellung schriftlich anzeigen (§ 60 Abs. 2 WelWG 2005).

Erforderliche Unterlagen

Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (MA 64)
Gruppe Energie und Berufungen
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89959
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Kosten und Zahlung

Keine

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Rechtliche Grundlage: Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005

Formular

Online-Anzeige: Ausscheiden PächterIn eines Verteilernetzes bzw. Wegfall einer Voraussetzung der Bestellung zur/zum PächterIn

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