Ausscheiden elektrizitätswirtschaftliche/r GeschäftsführerIn von VerteilernetzbetreiberIn bzw. Wegfall einer Voraussetzung der Bestellung zur/zum GeschäftsführerIn - Anzeige
Voraussetzungen
Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes setzt voraus, dass die KonzessionswerberInnen, wenn es sich um juristische Personen, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, für die Ausübung der Konzession eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer oder eine Pächterin bzw. einen Pächter bestellt hat. Die Bestellung der GeschäftsführerInnen muss von der Behörde genehmigt werden (§§ 54 Abs. 3 Z 2 lit. b und 59 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005).
Die Genehmigung wird widerrufen, wenn die GeschäftsführerInnen eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Dies sowie das Ausscheiden der GeschäftsführerInnen müssen die KonzessionsinhaberInnen oder die PächterInnen der Behörde unverzüglich anzeigen.
Erforderliche Unterlagen
Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht
Zuständige Stelle
Amt der Wiener Landesregierung
Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (MA 64)
Gruppe Energie und Berufungen
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89959
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at
Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Kosten und Zahlung
Keine
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Rechtliche Grundlage: Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005
Formular
Weiterführende Informationen
Magistratsabteilung 64
Kontaktformular
