Fristerstreckung zur Aufnahme des Betriebes eines Verteilernetzes - Antrag

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Voraussetzungen

In der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession muss eine angemessene, mindestens sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes durch das Elektrizitätsunternehmen festgesetzt werden (§ 57 Abs. 4 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005). Diese Frist muss auf Antrag in angemessenem Verhältnis, jedoch höchstens für insgesamt fünf Jahre verlängert werden, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden der KonzessionsinhaberInnen verzögert. Im Antrag muss begründet werden, aus welchen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden konnte und warum die KonzessionsinhaberInnen kein Verschulden an der Verzögerung der Betriebsaufnahme trifft.

Erforderliche Unterlagen

  • Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht
  • Allfällige Dokumente zum Nachweis dafür, dass die KonzessionsinhaberInnen kein Verschulden an der Verzögerung der Betriebsaufnahme trifft.

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (MA 64)
Gruppe Energie und Berufungen
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89959
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 6,54 Euro Landesverwaltungsabgabe
  • 14,30 Euro Gebühr nach dem Gebührengesetz (GebG) für den Antrag

Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Dokumente ab.

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Termine und Fristen

Der Antrag auf Fristverlängerung muss vor Ablauf der im Konzessionsbescheid festgesetzten Frist bei der Behörde eingebracht werden (§ 57 Abs. 4 WelWG 2005).

Beachten

Die Aufnahme des Betriebes des Elektrizitätsunternehmens muss der Behörde angezeigt werden (§ 57 Abs. 4 WelWG 2005).

Rechtliche Grundlage: Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005

Formular

Online-Antrag: Fristerstreckung zur Aufnahme des Betriebes eines Verteilernetzes

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