Benennung BilanzgruppenkoordinatorIn - Anzeige

English version

Voraussetzungen

Die RegelzonenführerInnen müssen eine Bilanzgruppenkoordinatorin bzw. einen Bilanzgruppenkoordinator benennen und dies der Landesregierung anzeigen (§ 42a Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005).

Für die Ausübung der Tätigkeit der BilanzgruppenkoordinatorInnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • BilanzgruppenkoordinatorInnen sind in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet.
  • BilanzgruppenkoordinatorInnen können die ihr obliegenden Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise erfüllen.
  • Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an den BilanzgruppenkoordinatorInnen halten, erfüllen die Ansprüche im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens.
  • Bei keinem der Vorstände liegt ein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vor.
  • Der Vorstand ist aufgrund seiner Vorbildung fachlich geeignet und hat die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen.
  • Mindestens ein Vorstand muss den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich haben.
  • Kein Vorstand darf einen anderen Hauptberuf außerhalb der BilanzgruppenkoordinatorInnen ausüben, der Interessenkonflikte hervorrufen könnte.
  • Der Sitz und die Hauptverwaltung liegen im Inland und die BilanzgruppenkoordinatorInnen verfügen über eine ihren Aufgaben entsprechende Ausstattung.
  • Das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem erfüllt die Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems.
  • Die Neutralität, die Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber MarktteilnehmerInnen ist gewährleistet.

Von der Tätigkeit der BilanzgruppenkoordinatorInnen sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Benennung der BilanzgruppenkoordinatorInnen
  • Auszug aus dem Firmenbuch
  • Nachweis der fachlichen Eignung - Beschreibung der bisherigen Tätigkeit
  • Name des Vorstandsmitgliedes, das den Lebensmittelpunkt in Österreich hat
  • Bestätigung, dass kein Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb der BilanzgruppenkoordinatorInnen ausübt, der Interessenskonflikte herbeiführen könnte.
  • Nachweis, dass die BilanzgruppenkoordinatorInnen die ihr obliegenden Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise erfüllen können
  • Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (MA 64)
Gruppe Energie und Berufungen
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89959
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Kosten und Zahlung

Keine

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Liegen die in § 42a WelWG 2005 genannten Voraussetzungen nicht vor, muss die Landesregierung dies mit Bescheid feststellen. Vor Erlassung eines Bescheides muss die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herstellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.

Rechtliche Grundlage: Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005

Formular

Online-Anzeige: Benennung BilanzgruppenkoordinatorIn

Verantwortlich für diese Seite:
Magistratsabteilung 64
Kontaktformular