Ausscheiden technische/r BetriebsleiterIn eines Elektrizitätsnetzes bzw. Wegfall einer Voraussetzung der Bestellung zur/zum BetriebsleiterIn - Anzeige

English version

Voraussetzungen

NetzbetreiberInnen sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiterin bzw. Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes des Netzes zu bestellen (§ 35 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005). Die Bestellung muss von der Behörde genehmigt werden (§ 35 Abs. 5 WelWG 2005).

Das Ausscheiden der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer bzw. seiner Bestellung muss der Behörde von den NetzbetreiberInnen unverzüglich schriftlich angezeigt werden.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (MA 64)
Gruppe Energie und Berufungen
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89959
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Kosten und Zahlung

Keine

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Scheidet die Betriebsleiterin bzw. der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung ihrer bzw. seiner Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung einer neuen Betriebsleiterin bzw. eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden.

Rechtliche Grundlage: Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005

Formular

Online-Anzeige: Ausscheiden technische/r BetriebsleiterIn eines Elektrizitätsnetzes bzw. Wegfall einer Voraussetzung der Bestellung zur/zum BetriebsleiterIn

Verantwortlich für diese Seite:
Magistratsabteilung 64
Kontaktformular