Aufnahme des Betriebes als VerteilernetzbetreiberIn - Anzeige

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Voraussetzungen

Die Aufnahme des Betriebes des Elektrizitätsunternehmens, nach Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes, muss der Behörde angezeigt werden (§ 57 Abs. 4 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005).

Erforderliche Unterlagen

Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (MA 64)
Gruppe Energie und Berufungen
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89959
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Kosten und Zahlung

Keine

Termine und Fristen

In der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession wird eine angemessene, mindestens sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes durch das Elektrizitätsunternehmen festgesetzt. Innerhalb der festgesetzten Frist muss die Anzeige erfolgen.

Diese Frist wird auf Antrag in angemessenem Verhältnis, jedoch höchstens für insgesamt fünf Jahre verlängert, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden der KonzessionsinhaberInnen verzögert.

Beachten

Rechtliche Grundlage: Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005

Formular

Online-Anzeige: Aufnahme des Betriebes als VerteilernetzbetreiberIn

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