Regelmäßige Überprüfungen von bestehenden Ölfeuerungsanlagen - Durchführung
Allgemeine Informationen
Bei bestehenden Ölfeuerungsanlagen müssen regelmäßige Überprüfungen durchgeführt werden.
EigentümerInnen der Anlagen sind verpflichtet, an den Anlagen auftretende Mängel unverzüglich zu beheben.
Voraussetzungen
Bestehende Ölfeuerungsanlagen oder bestehende Einrichtungen zur Lagerung von Heizöl oder einer anderen brennbaren Flüssigkeit mit einem Flammpunkt über 55 Grad Celsius
Gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungen gemäß § 5 Wiener Ölfeuerungsgesetzes 2006 (WÖlfG 2006)
Unterirdische Lagerbehälter sowie im Erdreich verlegte Rohrleitungen müssen alle fünf Jahre von Berechtigten (z. B. Installationsfirma) auf Dichtheit überprüft werden. Die ausgestellten Prüfbefunde müssen der Behörde übermittelt werden.
Oberirdische Lagerbehälter, Auffangwannen und ölführende Rohrleitungen müssen zumindest durch äußere Besichtigung bei jedem Befüllvorgang, jedenfalls jedoch alle fünf Jahre auf Dichtheit überprüft werden.
Sicherheitseinrichtungen der Anlage müssen alle fünf Jahre von einer oder einem Berechtigten (z. B. Installationsfirma) auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Die ausgestellten Prüfbefunde müssen der Behörde übermittelt werden.
Fristen und Termine
Die Vorlage der Prüfbefunde bei der Behörde muss unverzüglich nach Durchführung jeder Überprüfung erfolgen.
Zuständige Stelle
Baupolizei (MA 37)
Gruppe A - Aufzüge und Ölfeuerungen
20., Dresdner Straße 73-75, 4. Stock
Telefon: +43 1 4000-37140
Fax: +43 1 4000-99-37100
E-Mail: gruppe-a@ma37.wien.gv.at
Erforderliche Unterlagen
Prüfbefunde ausgestellt von Berechtigten (z. B. Installationsfirma)
Kosten und Zahlung
Bei der Übermittlung von Prüfbefunden an die Behörde müssen keine Gebühren oder Abgaben bezahlt werden.
Formular
Öl-Dichtheitsbefund:
Zusätzliche Informationen
Auch auf Grund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 idgF., sind die BetreiberInnen einer Anlage zur Lagerung oder zur Leitung wassergefährdender Stoffe - darunter fallen auch Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis, wenn die Lagermenge 1.000 Liter übersteigt - verpflichtet, gemäß § 134 WRG die Wirksamkeit der zum Schutz der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere der Dichtheit von Behältern und Leitungen, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren auf ihre Kosten überprüfen zu lassen.
Auf die gesonderten Bestimmungen über die Überprüfungspflichten sowie die Durchführung von Überprüfungen an Feuerstätten nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz sowie den Bestimmungen der Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004 wird verwiesen.
Informationen zu Ölfeuerungsanlagen
Rechtliche Grundlagen:
Homepage: Baupolizei
Baupolizei (Magistratsabteilung 37)
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