Bestellung zum Betreuungsunternehmen für Aufzüge - Antrag

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Allgemeine Informationen

Mit der Durchführung der regelmäßigen Betriebskontrollen von Aufzügen kann ein Betreuungsunternehmen beauftragt werden.

Antragsberechtigt gemäß § 15 des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 (WAZG 2006) sind

  • Eigenberechtigte natürliche und juristische Personen
  • Personengesellschaften des Handelsrechts
  • Eingetragene Erwerbsgesellschaften

Voraussetzungen

  • Es müssen befähigte und entsprechend ausgebildete Betreuungspersonen zur Verfügen stehen.
  • Ein Prüfbericht über die Eignung der vom Betreuungsunternehmen verwendeten Fernnotrufsysteme bzw. Fernüberwachungssysteme muss vorliegen.
  • Die Fernüberwachungszentrale muss täglich 24 Stunden in Betrieb und ständig mit ausreichendem Personal besetzt sein.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Baupolizei (MA 37)
Gruppe A - Aufzüge und Ölfeuerungen
20., Dresdner Straße 73-75, 4. Stock
Telefon: +43 1 4000-37140
Fax: +43 1 4000-99-37100
E-Mail: gruppe-a@ma37.wien.gv.at

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag (Online-Formular) muss die schriftlichen Nachweise über die Voraussetzungen enthalten.

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 130,90 Euro Bundesgebühren
  • 3,90 Euro je vier beschriebene A4-Seiten Beilagen
  • 65 Euro Verwaltungsabgabe
Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Antrag: Bestellung zum Betreuungsunternehmen für Aufzüge

Zusätzliche Informationen

Liste der Unternehmen, die berechtigt sind, Aufzüge zu betreuen: Verzeichnis der Betreuungsunternehmen für Aufzüge

Wird ein Betreuungsunternehmen mit der Durchführung der regelmäßigen Betriebskontrollen oder der Notbefreiung beauftragt, muss Folgendes beachtet werden:

  • Der Aufzug muss an ein Fernnotrufsystem angeschlossen sein.
  • Dem Aufzugsbuch muss ein schriftlicher Nachweis über die Beauftragung des Betreuungsunternehmens und der letztgültige Prüfbericht über das Fernnotrufsystem bzw. Fernüberwachungssystem hinzugefügt werden.
  • Das Betreuungsunternehmen muss von der Behörde bestellt sein.

Betreuungsunternehmen müssen bei der Aufzugsbetreuung die Anforderungen gewährleisten, die in § 15 Abs. 5 WAZG 2006 festgelegt sind. Die Anforderungen die das Fernüberwachungssystem gewährleisten muss, sind in § 15 Abs. 6 WAZG 2006 festgelegt.

Das Betreuungsunternehmen muss der Behörde die Änderung des angezeigten bzw. die Verwendung eines anderen oder zusätzlichen Fernnotruf- bzw. Fernüberwachungssystems melden. Bei der Meldung muss ein Prüfbericht vorgelegt werden.

Die Behörde ist verpflichtet, die Bestellung als Betreuungsunternehmen zu widerrufen, wenn mindestens eine der Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 8 WAZG 2006 erfüllt ist.

Rechtliche Grundlage: Wiener Aufzugsgesetz 2006 (WAZG 2006)

Homepage: Baupolizei

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