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  • -Wiener Stadt- und Landesarchiv
    • +1 - Stadtarchiv | 14. Jh.-21. Jh.
    • +2 - Landesarchiv | 14. Jh.-21. Jh.
    • +3 - Sammlungen | 1208-21. Jh.
      • +3.6 - Patente | 16. Jh.-19. Jh.
        • +3.6.A1/1 - Patente | 1512-1759 (-1844)
          • -3.6.A1/1 - Zwischentitel | 17.Jh.
            • 3.6.A1/1.311 - Patent | 10.5.1629
            • Hide full view3.6.A1/1.316 - Patent | 14.6.1630

              Vollansicht Item 3.6.A1/1.316

              Feldname Inhalt
              1.1 Signatur 3.6.A1/1.316
              1.2 Titel Patent 316
              1.3 Zeitraum 14.6.1630
              2.4 Übergeben von (Acc.Nr. )
              3.1 Form/Inhalt Ferdinand II. erneuert und verbessert die 1562, 1582 und 1601 erlassenen Infektionsordnungen [vgl. Nr. 14, 1577 Sept. 28]: [1.] Jeder soll einen frommen, ehrbaren Lebenswandel führen; der Hausvater soll auf den Lebenswandel seiner Familie und des Gesindes achten. [2.] Um die Leute nicht zum Wirtshausbesuch statt des Gottesdienstes zu verführen, dürfen die Wein- und Bierkeller an Sonn- und Feiertagen erst ab 9 Uhr öffnen, Sperrstunde ist im Sommer um neun, im Winter um acht Uhr abends; Ausnahmen können nur für Kranke und andere Bedürftige gemacht werden. [3.] Verkauf und Genuß von Branntwein wird verboten. [4., 5.] Eine Quarantäne von 14 Tagen vor der Stadt am Obern Werd beym Weissen Haan wird für aus Seuchengebieten einreisenden Personen angeordnet. [6.] Angehörige der Stadtquardia, der Mautleute und der Bürgerschaft sollen an den Stadtoren alle Einreisenden nach ihrer Herkunft befragen. Wer keine Kundschaft vorweisen kann, daß er aus einem nichtinfizierten Ort stammt, wird abgewiesen. [7.] Die Quarantäne für Bewohner der Vorstädte und des Burgfrieds beträgt 40 Tage. [8.,9.] Bettler ohne Stadtzeichen, herrenloses Gesinde und der Universität verwiesene Studenten werden ausgewiesen bzw. zur Grabenarbeit nach Raab gebracht; Bettler mit Stadtzeichen dürfen bei Verlust des Zeichens während einer grassierenden Seuche nicht betteln, sondern werden während dieser Zeit im Bürgerspital aufgenommen. Dafür müssen vermehrt Almosen gesammelt werden. [10.] Der Handel mit altem Gewand, gebrauchte Bettwäsche und anderen Gebrauchtwaren wird verboten; Bett- und Leibwäsche der an der Seuche Verstorbenen muß verbrannt werden. [11.] Schulen, Badstuben, Fechtschulen etc. müssen bei Ausbruch der Seuche geschlossen werden. [12.] Hochzeiten, Tauffeste und Begräbnisse sollen mit möglichst geringer Gästezahl in luftigen Räumen abgehalten werden. [13.] Während einer Seuche dürfen keine Hauer und Leser in die Stadt gelassen werden, Fuhrleute, die Maische oder Most bringen, müssen die Stadt wieder verlassen. [14.] Es ist verboten, Mist und Schmutzwasser auf die Gasse zu schütten; jeder muß sein Haus und zweimal in der Woche die Gasse davor reinigen. Alle Räume sollen mit dem Rauch von Wacholderzweigen und mit Essigwasser desinfiziert werden. Die von der Stadt bestellten kärler sollen täglich die Straßen und Möringen säubern; ungepflasterte Gassen sollen gepflastert werden. [15.] Unreifes, faules oder schlechtes Obst sowie plutzer, spendling und schwemmen soll in die Donau geworfen werden. [16.] Der Handel mit Lebensmitteln kann wie bisher in der Stadt abgehalten werden mit Ausnahme von Sauerkraut, Krebsen und Obst, die vor der Stadt verkauft werden müssen. [17] Fuhrleute, die Getreide, Heu, Stroh, Holz etc. in die Stadt zum Verkauf bringen, müssen die Stadt nach dem Ausladen wieder verlassen. [18.] Ungegerbte Häute dürfen nicht in der Stadt zum Trocknen aufgehängt werden; es dürfen keine Schweine in der Stadt gehalten werden. [19.] Vom 24. April bis zum 29. September (zwischen Georgii und Michaelis ) dürfen keine Senkgruben ohne Erlaubnis geräumt werden. [20., 21.] Ein Erkrankter ist unverzüglich dem Magister sanitatis und dem wundtartzt zu melden; dann muß er sich sofort in das Lazarett oder mindestens zwei bis drei Meilen vor die Stadt begeben. Will ein Infizierter sein Haus nicht verlassen, so wird eine 40tägige Quarantäne verhängt, in der niemand das Haus verlassen darf. Die Quarantäne wird mit einem weißen Kreuz gekennzeichnet. [22.] Die Häuser, über dene eine Quarantäne verhängt wurde, dürfen nicht als Durchgang oder zum Leutgeben gebraucht werden; das vorzeitige Abwaschen des weißen Kreuzes wird bestraft. [23.] Der Kranke darf nur von den Ärzten besucht werden. [24.] Über die Totenbeschau: Beschaumeister soll die Toten vom Totenschreiber im Tiefen Graben registrieren lassen; ohne Totenzettel darf niemand begraben werden. Alle Ärzte, Barbierer, Bader etc. sollen infizierte Personen dem Totenschreiber mit Namen und Adresse anzeigen, damit später eine ordnungsgemäße Beschau stattfindet. Barbiere und Bader dürfen nicht gleichzeitig Kranke und Gesunde behandeln, um die Ansteckungsgefahr zu mindern. [25.] Seuchentote dürfen nicht innerhalb der Stadt begraben werden. [26.] Die zum Transport von Seuchenkranken bestimmten Fuhrleute müssen eine abgesonderte, mit weißem Kreuz bezeichnete Unterkunft erhalten. [27.] Das Lazarett soll mit allem Notwendigem ausgestattet werden. [28.] Kaiserliche Kommissäre wurden bestimmt, um die Durchsetzung der Ordnung auch bei der Geistlichkeit, dem Adel und der Universität zu überwachen.
              Ausstellungsort: Wien
              Schlagworte: .
              4.1 Zugangsbestimmungen Unbeschränkt benützbar: Schutzfristen abgelaufen [§§ 9 (1) und 10 (1 und 2) Wr.ArchG].
              4.4 Beschaffenheit Druck in Libellform mit handschriftlichen Notizen
              7.1 Status Bearbeitung Freigabe zur Veröffentlichung
              7.2 Regeln Die Anlage der Regesten erfolgte nach den üblichen Kriterien:
              * Aufnahme des Rechtsinhalts, aller Personen- und Ortsnamen sowie aller Datumsangaben im Original und mit Umrechnung.
              * Klammersetzung: runde ( ) enthalten die originale Schreibweise und die Ergänzung von Eigennamen, eckige [ ] enthalten Erklärungen, Verweise und Zusätze des Editors, spitze < > kennzeichnen Textverluste durch Beschädigung und frühere Einfügungen.
              * Druck- und Literaturangaben wurden nur in Ausnahmefällen aufgenommen.
              7.3 Datum der Beschreibung 31.12.1996
              7.3 Paraffe Michaela Laichmann
            • 3.6.A1/1.312 - Patent | 15.7.1629
            • 3.6.A1/1.313 - Patent | 22.1.1630
            • 3.6.A1/1.314 - Patent | 5.2.1630
            • 3.6.A1/1.315 - Patent | 15.5.1630
            • 3.6.A1/1.317 - Patent | 8.1.1631
            • 3.6.A1/1.318/1. Ex - Patent | 16.6.1631
            • 3.6.A1/1.318/2. Ex - Patent | 16.6.1631
            • 3.6.A1/1.319 - Patent | 30.9.1631
            • 3.6.A1/1.320 - Patent | 25.10.1631
            • 3.6.A1/1.321 - Patent | 22.1.1632
            • 3.6.A1/1.322 - Patent | 8.7.1632
            • 3.6.A1/1.323 - Patent | 6.10.1632
            • 3.6.A1/1.324 - Patent | 16.10.1632
            • 3.6.A1/1.325 - Patent | 31.1.1633
            • 3.6.A1/1.326/1. Ex - Patent | 7.3.1633
            • 3.6.A1/1.326/2. Ex - Patent | 7.3.1633
            • 3.6.A1/1.327/1. Ex - Patent | 12.5.1633
            • 3.6.A1/1.327/2. Ex - Patent | 12.5.1633
            • 3.6.A1/1.328 - Patent | 10.9.1633
            • 3.6.A1/1.329 - Patent | 10.11.1633
            • 3.6.A1/1.330 - Patent | 5.12.1633
            • 3.6.A1/1.331 - Patent | 31.1.1634
            • 3.6.A1/1.332 - Patent | Oktober 1603
            • 3.6.A1/1.333 - Patent | 7.3.1634
            • 3.6.A1/1.334/1. Ex - Patent | 29.8.1634
            • 3.6.A1/1.334/2. Ex - Patent | 29.8.1634
            • 3.6.A1/1.335 - Patent | 31.3.1635
            • 3.6.A1/1.336/1. Ex - Patent | 17.8.1635
            • 3.6.A1/1.336/2. Ex - Patent | 17.8.1635
            • 3.6.A1/1.337 - Patent | 17.8.1635
            • 3.6.A1/1.338/1. Ex - Patent | 1.9.1635
            • 3.6.A1/1.338/2. Ex - Patent | 1.9.1635
            • 3.6.A1/1.339 - Patent | 24.9.1634
            • 3.6.A1/1.340 - Patent | 1.10.1635
            • 3.6.A1/1.341 - Patent | 9.1.1636
            • 3.6.A1/1.342 - Patent | 19.3.1636
            • 3.6.A1/1.343 - Patent | 2.5.1636
            • 3.6.A1/1.344 - Patent | 25.9.1636
            • 3.6.A1/1.345 - Patent | 8.1.1637
            • 3.6.A1/1.346/1. Ex - Patent | 17.1.1637
            • 3.6.A1/1.346/2. Ex - Patent | 17.1.1637
            • 3.6.A1/1.348 - Patent | 9.2.1637
            • 3.6.A1/1.349 - Patent | 20.4.1637
            • 3.6.A1/1.350 - Patent | 29.5.1637
            • 3.6.A1/1.351/1. Ex - Patent | 9.6.1637
            • 3.6.A1/1.351/2. Ex - Patent | 9.6.1637
            • 3.6.A1/1.352/1. Ex - Patent | 23.10.1637
            • 3.6.A1/1.352/2. Ex - Patent | 23.10.1637
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